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Sie können sich § 162 VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) 1Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. 2Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
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3 | Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. | 3 | Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. | ||
4 | (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines | 4 | (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines | ||
t | 5 | Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz | t | 5 | Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten |
6 | 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein | 6 | Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets | ||
7 | Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn | 7 | erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und | ||
8 | das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für | 8 | Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines | ||
9 | notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und | 9 | Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische | ||
10 | Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für | 10 | Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer | ||
11 | tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und | ||||
11 | Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 | 12 | Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum | ||
12 | zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. | 13 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. | ||
13 | (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, | 14 | (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, | ||
14 | wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der | 15 | wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der | ||
15 | Staatskasse auferlegt. | 16 | Staatskasse auferlegt. |
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