f | (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur | f | (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur |
| zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen | | zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen |
| Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. | | Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. |
| (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines | | (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines |
t | Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz | t | Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten |
| 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein | | Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets |
| Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn | | erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und |
| das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für | | Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines |
| notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und | | Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische |
| Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für | | Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer |
| | | tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und |
| Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 | | Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum |
| zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. | | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. |
| (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, | | (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, |
| wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der | | wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der |
| Staatskasse auferlegt. | | Staatskasse auferlegt. |