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Sie können sich § 67 VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 2Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. 3Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. 4Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 5Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. 6Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 7Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. 8Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. 2Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. 3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 4Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. 5Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) 1In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
f | 1 | (1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst | f | 1 | (1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst |
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3 | (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen | 3 | (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen | ||
4 | Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines | 4 | Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines | ||
5 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des | 5 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des | ||
6 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die | 6 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die | ||
7 | Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. | 7 | Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. | ||
8 | Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht | 8 | Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht | ||
9 | vertretungsbefugt nur | 9 | vertretungsbefugt nur | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ | 11 | Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ | ||
12 | 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen | 12 | 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen | ||
13 | Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | 13 | Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | ||
14 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden | 14 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden | ||
15 | oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | 15 | oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | ||
16 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten | 16 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten | ||
17 | lassen, | 17 | lassen, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des | 19 | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des | ||
20 | Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und | 20 | Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und | ||
21 | Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer | 21 | Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer | ||
22 | entgeltlichen Tätigkeit steht, | 22 | entgeltlichen Tätigkeit steht, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte | 24 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte | ||
25 | Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des | 25 | Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des | ||
26 | Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des | 26 | Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des | ||
27 | Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des | 27 | Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des | ||
28 | Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, | 28 | Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, | ||
t | t | 29 | 3a. | ||
30 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte | ||||
31 | Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des | ||||
32 | Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des | ||||
33 | Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des | ||||
34 | Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen | ||||
35 | im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der | ||||
36 | COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der | ||||
37 | Genannten als prüfende Dritte vorsehen, | ||||
29 | 4. | 38 | 4. | ||
30 | berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, | 39 | berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, | ||
31 | 5. | 40 | 5. | ||
32 | Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse | 41 | Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse | ||
33 | solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder | 42 | solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder | ||
34 | Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, | 43 | Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, | ||
35 | 6. | 44 | 6. | ||
36 | Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche | 45 | Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche | ||
37 | Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach | 46 | Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach | ||
38 | dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich | 47 | dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich | ||
39 | umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie | 48 | umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie | ||
40 | ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung | 49 | ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung | ||
41 | bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des | 50 | bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des | ||
42 | Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden | 51 | Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden | ||
43 | Angelegenheiten, | 52 | Angelegenheiten, | ||
44 | 7. | 53 | 7. | ||
45 | juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum | 54 | juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum | ||
46 | einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die | 55 | einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die | ||
47 | juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung | 56 | juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung | ||
48 | dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder | 57 | dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder | ||
49 | Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder | 58 | Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder | ||
50 | entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die | 59 | entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die | ||
51 | Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. | 60 | Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. | ||
52 | Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre | 61 | Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre | ||
53 | Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. | 62 | Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. | ||
54 | (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes | 63 | (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes | ||
55 | 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. | 64 | 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. | ||
56 | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und | 65 | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und | ||
57 | Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner | 66 | Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner | ||
58 | Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 | 67 | Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 | ||
59 | bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere | 68 | bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere | ||
60 | Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und | 69 | Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und | ||
61 | Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. | 70 | Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. | ||
62 | (4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen | 71 | (4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen | ||
63 | sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch | 72 | sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch | ||
64 | Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für | 73 | Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für | ||
65 | Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht | 74 | Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht | ||
66 | oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte | 75 | oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte | ||
67 | sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden | 76 | sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden | ||
68 | und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | 77 | und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | ||
69 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können | 78 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können | ||
70 | sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch | 79 | sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch | ||
71 | Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer | 80 | Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer | ||
72 | Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung | 81 | Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung | ||
73 | ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor | 82 | ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor | ||
74 | dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 | 83 | dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 | ||
75 | bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten | 84 | bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten | ||
76 | juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte | 85 | juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte | ||
77 | zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des | 86 | zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des | ||
78 | § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in | 87 | § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in | ||
79 | Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder | 88 | Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder | ||
80 | früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des | 89 | früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des | ||
81 | Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in | 90 | Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in | ||
82 | Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der | 91 | Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der | ||
83 | Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind | 92 | Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind | ||
84 | auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und | 93 | auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und | ||
85 | Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach | 94 | Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach | ||
86 | Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst | 95 | Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst | ||
87 | vertreten. | 96 | vertreten. | ||
88 | (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, | 97 | (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, | ||
89 | dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des | 98 | dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des | ||
90 | Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie | 99 | Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie | ||
91 | angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | 100 | angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | ||
92 | (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann | 101 | (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann | ||
93 | nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. | 102 | nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. | ||
94 | Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht | 103 | Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht | ||
95 | werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu | 104 | werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu | ||
96 | berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. | 105 | berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. | ||
97 | Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen | 106 | Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen | ||
98 | des Gerichts an ihn zu richten. | 107 | des Gerichts an ihn zu richten. | ||
99 | (7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. | 108 | (7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. | ||
100 | Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den | 109 | Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den | ||
101 | Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der | 110 | Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der | ||
102 | Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand | 111 | Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand | ||
103 | zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des | 112 | zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des | ||
104 | Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 | 113 | Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 | ||
105 | gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem | 114 | gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem | ||
106 | Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder | 115 | Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder | ||
107 | berichtigt wird. | 116 | berichtigt wird. |
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