(3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an die Stelle der Landesstraßen im
7
Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung nach § 20
8
Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes und die Straßen der Gruppe A nach § 3
9
Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes.
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