f | (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen | f | (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen |
| gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde | | gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde |
| 1. | | 1. |
n | auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung | n | auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige |
| anordnen, | | Vollziehung anordnen, |
| 2. | | 2. |
| auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und | | auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und |
| einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. | | einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. |
| (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden | | (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden |
| Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die | | Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die |
t | Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige | t | Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die |
| Vollziehung anordnen. | | sofortige Vollziehung anordnen. |
| (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern | | (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern |
| oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt | | oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt |
| entsprechend. | | entsprechend. |