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f | 1 | (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das | f | 1 | (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das |
2 | gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei | 2 | gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei | ||
3 | Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). | 3 | Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). | ||
4 | (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur | 4 | (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, | 6 | bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, | 8 | bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz | 10 | in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz | ||
11 | vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen | 11 | vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen | ||
12 | Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen | 12 | Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen | ||
13 | betreffen, | 13 | betreffen, | ||
n | n | 14 | 3a. | ||
15 | für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung | ||||
16 | von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand | ||||
17 | haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, | ||||
14 | 4. | 18 | 4. | ||
15 | in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse | 19 | in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse | ||
16 | oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den | 20 | oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den | ||
17 | Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders | 21 | Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders | ||
18 | angeordnet wird. | 22 | angeordnet wird. | ||
19 | Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende | 23 | Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende | ||
20 | Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der | 24 | Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der | ||
21 | Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. | 25 | Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. | ||
n | 22 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der | n | 26 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere |
23 | sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer | 27 | Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu | ||
24 | besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, | 28 | begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde | ||
25 | insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum | 29 | bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, | ||
26 | vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen | 30 | Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete | ||
27 | Interesse trifft. | 31 | Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. | ||
28 | (4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch | 32 | (4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch | ||
29 | zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung | 33 | zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung | ||
30 | aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei | 34 | aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei | ||
31 | der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung | 35 | der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung | ||
32 | auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen | 36 | auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen | ||
33 | Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des | 37 | Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des | ||
34 | angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den | 38 | angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den | ||
35 | Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende | 39 | Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende | ||
36 | öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. | 40 | öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. | ||
37 | (5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung | 41 | (5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung | ||
t | 38 | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im | t | 42 | in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise |
39 | Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der | 43 | anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise | ||
40 | Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der | 44 | wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage | ||
41 | Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das | 45 | zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon | ||
42 | Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der | 46 | vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die | ||
43 | aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen | 47 | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer | ||
44 | Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. | 48 | Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann | ||
49 | auch befristet werden. | ||||
45 | (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur | 50 | (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 | ||
46 | zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz | 51 | nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung | ||
47 | oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn | 52 | ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn | ||
48 | 1. | 53 | 1. | ||
49 | die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in | 54 | die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in | ||
50 | angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder | 55 | angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder | ||
51 | 2. | 56 | 2. | ||
52 | eine Vollstreckung droht. | 57 | eine Vollstreckung droht. | ||
53 | (7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 | 58 | (7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 | ||
54 | jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder | 59 | jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder | ||
55 | Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden | 60 | Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden | ||
56 | nicht geltend gemachter Umstände beantragen. | 61 | nicht geltend gemachter Umstände beantragen. | ||
57 | (8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. | 62 | (8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. |
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