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f | 1 | Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes: | f | 1 | Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein | 3 | In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein | ||
4 | ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das | 4 | ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das | ||
5 | Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort | 5 | Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort | ||
6 | liegt. | 6 | liegt. | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder | 8 | Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder | ||
9 | einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen | 9 | einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen | ||
10 | Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die | 10 | Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die | ||
11 | Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, | 11 | Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, | ||
12 | vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in | 12 | vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in | ||
13 | den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das | 13 | den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das | ||
14 | Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem | 14 | Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem | ||
15 | Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit | 15 | Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit | ||
16 | danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem | 16 | danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem | ||
17 | der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 | 17 | der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 | ||
18 | Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht | 18 | Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht | ||
19 | örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem | 19 | örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem | ||
20 | Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für | 20 | Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für | ||
21 | Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen | 21 | Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen | ||
22 | und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, | 22 | und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, | ||
t | 23 | ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die | t | 23 | auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit |
24 | Bundesregierung ihren Sitz hat. | 24 | des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht | ||
25 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. | ||||
25 | 3. | 26 | 3. | ||
26 | Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist | 27 | Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist | ||
27 | das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt | 28 | das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt | ||
28 | erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere | 29 | erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere | ||
29 | Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde | 30 | Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde | ||
30 | mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in | 31 | mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in | ||
31 | dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher | 32 | dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher | ||
32 | innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die | 33 | innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die | ||
33 | Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer | 34 | Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer | ||
34 | von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist | 35 | von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist | ||
35 | jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde | 36 | jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde | ||
36 | ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze | 37 | ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze | ||
37 | 1, 2 und 4. | 38 | 1, 2 und 4. | ||
38 | 4. | 39 | 4. | ||
39 | Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, | 40 | Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, | ||
40 | Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die | 41 | Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die | ||
41 | sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das | 42 | sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das | ||
42 | Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte | 43 | Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte | ||
43 | seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat | 44 | seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat | ||
44 | der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz | 45 | der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz | ||
45 | innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen | 46 | innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen | ||
46 | Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen | 47 | Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen | ||
47 | Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § | 48 | Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § | ||
48 | 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des | 49 | 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des | ||
49 | Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. | 50 | Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. | ||
50 | 5. | 51 | 5. | ||
51 | In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in | 52 | In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in | ||
52 | dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen | 53 | dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen | ||
53 | seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. | 54 | seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. |
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