f | (1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in | f | (1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in |
| der Sache selbst zu entscheiden. | | der Sache selbst zu entscheiden. |
| (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung | | (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung |
| erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das | | erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das |
| Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, | | Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, |
| 1. | | 1. |
| soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel | | soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel |
t | leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige | t | leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige |
| Beweisaufnahme notwendig ist oder | | Beweisaufnahme notwendig ist oder |
| 2. | | 2. |
| wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat | | wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat |
| und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. | | und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. |
| (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der | | (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der |
| Berufungsentscheidung gebunden. | | Berufungsentscheidung gebunden. |