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Sie können sich § 102a VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
f | 1 | (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und | f | 1 | (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und |
2 | Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer | 2 | Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer | ||
3 | mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort | 3 | mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort | ||
4 | Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild | 4 | Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild | ||
5 | und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. | 5 | und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. | ||
6 | (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein | 6 | (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein | ||
7 | Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem | 7 | Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem | ||
8 | anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an | 8 | anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an | ||
9 | diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, | 9 | diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, | ||
10 | Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an | 10 | Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an | ||
11 | einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort | 11 | einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort | ||
12 | übertragen. | 12 | übertragen. | ||
13 | (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach | 13 | (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach | ||
14 | Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. | 14 | Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. | ||
15 | (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 | 15 | (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 | ||
t | 16 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). | t | 16 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 87c Absatz 2 Satz 1). |
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