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Sie können sich § 87b VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. 2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
f | 1 | (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist | f | 1 | (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist |
2 | setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder | 2 | setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder | ||
3 | Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die | 3 | Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die | ||
4 | Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 | 4 | Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 | ||
5 | verbunden werden. | 5 | verbunden werden. | ||
6 | (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter | 6 | (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter | ||
7 | Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen | 7 | Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, | 9 | Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische | 11 | Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische | ||
12 | Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. | 12 | Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. | ||
13 | (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer | 13 | (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer | ||
14 | nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und | 14 | nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und | ||
15 | ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn | 15 | ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des | 17 | ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des | ||
18 | Rechtsstreits verzögern würde und | 18 | Rechtsstreits verzögern würde und | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und | 20 | der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. | 22 | der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. | ||
23 | Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. | 23 | Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. | ||
24 | Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt | 24 | Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt | ||
25 | auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. | 25 | auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. | ||
t | t | 26 | (4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 | ||
27 | Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und | ||||
28 | Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten | ||||
29 | Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu | ||||
30 | entscheiden, wenn der Beteiligte | ||||
31 | 1. | ||||
32 | die Verspätung nicht genügend entschuldigt und | ||||
33 | 2. | ||||
34 | über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. | ||||
35 | Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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