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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
f | 1 | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind | f | 1 | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, | 3 | die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit | 5 | die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit | ||
6 | sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den | 6 | sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den | ||
7 | Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. | 7 | Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. | ||
t | 8 | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen | t | 8 | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen |
9 | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger | 9 | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger | ||
10 | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er | 10 | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er | ||
11 | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | 11 | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | ||
12 | handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als | 12 | handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als | ||
13 | handlungsfähig anerkannt ist. | 13 | handlungsfähig anerkannt ist. | ||
14 | (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter | 14 | (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter | ||
15 | und Vorstände. | 15 | und Vorstände. | ||
16 | (4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | 16 | (4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
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