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Sie können sich § 7a VVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und Gebühren.
(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.
(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:
(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
(5) 1Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2Das Produktinformationsblatt ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 3Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.
Querverkäufe | Querverkäufe | ||||
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2 | Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als | 2 | Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als | ||
3 | Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer | 3 | Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer | ||
4 | den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt | 4 | den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt | ||
5 | voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine | 5 | voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine | ||
6 | Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung | 6 | Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung | ||
7 | und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und | 7 | und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und | ||
8 | Gebühren. | 8 | Gebühren. | ||
9 | (2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der | 9 | (2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der | ||
10 | Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, | 10 | Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, | ||
11 | stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der | 11 | stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der | ||
12 | Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre | 12 | Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre | ||
13 | Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert. | 13 | Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert. | ||
14 | (3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine | 14 | (3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine | ||
15 | Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben | 15 | Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben | ||
16 | Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, | 16 | Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, | ||
17 | die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn | 17 | die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn | ||
18 | das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt: | 18 | das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 | 20 | eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 | ||
21 | Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | 21 | Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
22 | Rates, | 22 | Rates, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie | 24 | einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie | ||
25 | 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder | 25 | 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU | 27 | ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU | ||
28 | des Europäischen Parlaments und des Rates. | 28 | des Europäischen Parlaments und des Rates. | ||
29 | (4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und | 29 | (4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und | ||
30 | Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den | 30 | Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den | ||
31 | Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, | 31 | Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, | ||
32 | zu ermitteln. | 32 | zu ermitteln. | ||
33 | (5) Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines | 33 | (5) Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines | ||
34 | Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine | 34 | Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine | ||
35 | Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut | 35 | Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut | ||
t | 36 | in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das | t | 36 | in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das Informationsblatt zu |
37 | Produktinformationsblatt ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung | 37 | Versicherungsprodukten ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut | ||
38 | erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor | 38 | zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang | ||
39 | Zugang dieser Unterlagen. | 39 | dieser Unterlagen. |
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