f | (1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer | f | (1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer |
| Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als | | Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als |
| Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer | | Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer |
| den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt | | den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt |
| voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine | | voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine |
| Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung | | Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung |
| und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und | | und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und |
| Gebühren. | | Gebühren. |
| (2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der | | (2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der |
| Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, | | Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, |
| stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der | | stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der |
| Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre | | Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre |
| Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert. | | Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert. |
| (3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine | | (3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine |
| Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben | | Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben |
| Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, | | Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, |
| die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn | | die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn |
| das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt: | | das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt: |
| 1. | | 1. |
| eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 | | eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 |
| Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | | Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des |
| Rates, | | Rates, |
| 2. | | 2. |
| einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie | | einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie |
| 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder | | 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder |
| 3. | | 3. |
| ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU | | ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU |
| des Europäischen Parlaments und des Rates. | | des Europäischen Parlaments und des Rates. |
| (4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und | | (4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und |
| Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den | | Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den |
| Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, | | Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, |
| zu ermitteln. | | zu ermitteln. |
| (5) Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines | | (5) Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines |
| Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine | | Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine |
| Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut | | Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut |
t | in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das | t | in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das Informationsblatt zu |
| Produktinformationsblatt ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung | | Versicherungsprodukten ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut |
| erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor | | zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang |
| Zugang dieser Unterlagen. | | dieser Unterlagen. |