f | (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 | f | (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 |
| Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer | | Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer |
| zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die | | zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die |
| rechtzeitige Absendung. | | rechtzeitige Absendung. |
| (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen | | (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen |
| dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: | | dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: |
| 1. | | 1. |
| der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der | | der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der |
| Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach | | Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach |
| der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und | | der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und |
| 2. | | 2. |
| eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die | | eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die |
| Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte | | Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte |
| entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich | | entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich |
| macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber | | macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber |
| dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und | | dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und |
| auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. | | auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. |
| Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der | | Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der |
| Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | | Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte | | 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte |
| für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom | | für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom |
| 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die | | 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die |
| Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden | | Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden |
| ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP- | | ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP- |
| Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des | | Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein | | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein |
| Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. | | Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. |
| 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die | | 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die |
| Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP- | | Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP- |
| Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über | | Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über |
| den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer. | | den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer. |
| (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht | | (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht |
| 1. | | 1. |
| bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, | | bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, |
| 2. | | 2. |
| bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt | | bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt |
| sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | | sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
| 3. | | 3. |
| bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen | | bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen |
| Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im | | Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im |
| Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | | Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, |
| 4. | | 4. |
| bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2. | | bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2. |
| Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf | | Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf |
| ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor | | ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor |
| der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. | | der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. |
| (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort | | (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort |
| genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in | | genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in |
| Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 | | Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 |
| Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung | | Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung |
| unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder | | unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder |
| darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des | | darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des |
| Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden. | | Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden. |
t | | t | (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
| | | Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für |
| | | Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch |
| | | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten |
| | | nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu |
| | | ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach |
| | | Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine |
| | | Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen. |