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Sie können sich § 30 VersAusglG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
Schutz des Versorgungsträgers | Schutz des Versorgungsträgers | ||||
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t | 1 | Schutz des Versorgungsträgers | t | 1 | Schutz des Versorgungsträgers |
Schutz des Versorgungsträgers | Schutz des Versorgungsträgers | ||||
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f | 1 | (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und | f | 1 | (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und |
2 | leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden | 2 | leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden | ||
3 | Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine | 3 | Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine | ||
t | 4 | Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der | t | 4 | Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der |
5 | Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des | 5 | Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen | ||
6 | Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend. | 6 | des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend. | ||
7 | (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat | 7 | (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat | ||
8 | folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung | 8 | folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung | ||
9 | Kenntnis erlangt hat. | 9 | Kenntnis erlangt hat. | ||
10 | (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und | 10 | (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und | ||
11 | der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben | 11 | der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben | ||
12 | unberührt. | 12 | unberührt. |
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