Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11
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oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an
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Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung
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einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die
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oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares
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Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung
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Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit
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angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
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Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Geldstrafe bestraft.
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