Lade...
Lade...
Sie können sich § 9 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
(3) 1Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. 2Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. 3Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) 1Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) 1Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. 2Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Registrierung | Registrierung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, sich vor dem | n | 1 | (1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich |
2 | Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der | 2 | vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle | ||
3 | Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von | 3 | registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die | ||
4 | Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind | 4 | dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle | ||
5 | der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. | 5 | unverzüglich mitzuteilen. | ||
6 | (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu | 6 | (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu | ||
7 | machen: | 7 | machen: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl | 9 | Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl | ||
10 | und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder | 10 | und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder | ||
11 | nationale Steuernummer); | 11 | nationale Steuernummer); | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2: | 13 | im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2: | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 | 15 | Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 | ||
16 | sowie | 16 | sowie | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller; | 18 | die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person; | 20 | Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person; | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer | 22 | nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer | ||
23 | Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten; | 23 | Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten; | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
n | 25 | Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen | n | 25 | Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr |
26 | Verpackungen in Verkehr bringt; | 26 | bringt; | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
n | 28 | Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an | n | 28 | Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, |
29 | einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen | 29 | aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz | ||
30 | erfüllt; | 30 | 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und | ||
31 | Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen; | ||||
31 | 7. | 32 | 7. | ||
n | 32 | Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. | n | 33 | Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit |
34 | entsprechen. | ||||
35 | Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung | ||||
36 | abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder | ||||
37 | mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im | ||||
38 | Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 | ||||
39 | Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu | ||||
40 | erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr | ||||
41 | bringen. | ||||
33 | (3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über | 42 | (3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über | ||
34 | das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte | 43 | das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte | ||
35 | elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle | 44 | elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle | ||
36 | bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine | 45 | bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine | ||
37 | Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen | 46 | Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen | ||
38 | Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den | 47 | Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den | ||
39 | Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung | 48 | Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung | ||
40 | sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer | 49 | sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer | ||
41 | Dokumente vorschreiben. | 50 | Dokumente vorschreiben. | ||
42 | (4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit | 51 | (4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit | ||
t | 43 | den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 genannten Angaben sowie | t | 52 | den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummern 5 und 6 genannten Angaben |
44 | mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei | 53 | sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. | ||
45 | Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des | 54 | Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum | ||
46 | Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort | 55 | des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind | ||
47 | drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers | 56 | dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des | ||
48 | endet, zu löschen. | 57 | Herstellers endet, zu löschen. | ||
49 | (5) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in | 58 | (5) Hersteller dürfen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie | ||
50 | Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 | 59 | nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber | ||
51 | registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige | 60 | dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf und Betreiber eines elektronischen | ||
52 | Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser | 61 | Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht | ||
53 | Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert | 62 | ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht | ||
54 | sind. | 63 | ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Fulfilment-Dienstleister | ||
64 | dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf | ||||
65 | Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder | ||||
66 | nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.