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Sie können sich § 31 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. 2Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. 3Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. 4Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2) 1Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. 2Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. 3Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt. 4Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. 5Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. 6Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. 2Die Anforderungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 3§ 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
(5) 1Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. 2Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen | Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen | ||||
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t | 1 | Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen | t | 1 | Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen |
Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen | Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen | ||||
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f | 1 | (1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind | f | 1 | (1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind |
2 | verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro | 2 | verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro | ||
3 | einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von | 3 | einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von | ||
4 | jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den | 4 | jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den | ||
5 | Endverbraucher zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem | 5 | Endverbraucher zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem | ||
6 | Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als | 6 | Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als | ||
7 | pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Hersteller nach Satz 1 sind | 7 | pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Hersteller nach Satz 1 sind | ||
8 | verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu | 8 | verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu | ||
9 | beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen | 9 | beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen | ||
10 | untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang | 10 | untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang | ||
11 | Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für | 11 | Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für | ||
12 | pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der | 12 | pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der | ||
13 | zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht. | 13 | zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht. | ||
14 | (2) Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind | 14 | (2) Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind | ||
15 | verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der | 15 | verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der | ||
16 | tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den | 16 | tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den | ||
17 | geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu | 17 | geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu | ||
18 | erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht | 18 | erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht | ||
19 | erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf | 19 | erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf | ||
20 | Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, | 20 | Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, | ||
21 | Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher | 21 | Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher | ||
22 | Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige | 22 | Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige | ||
23 | Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer | 23 | Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer | ||
24 | Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die | 24 | Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die | ||
25 | Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die | 25 | Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die | ||
26 | der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als | 26 | der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als | ||
27 | Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkauf aus Automaten | 27 | Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkauf aus Automaten | ||
28 | hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in | 28 | hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in | ||
29 | zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im | 29 | zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im | ||
30 | Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete | 30 | Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete | ||
31 | Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu | 31 | Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu | ||
32 | gewährleisten. | 32 | gewährleisten. | ||
33 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen | 33 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen | ||
34 | sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen | 34 | sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen | ||
35 | des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 16 Absatz 5 können | 35 | des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 16 Absatz 5 können | ||
36 | auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen | 36 | auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen | ||
n | 37 | Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. | n | 37 | Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis |
38 | 7 gelten entsprechend. | ||||
38 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf | 39 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf | ||
39 | 1. | 40 | 1. | ||
40 | Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im | 41 | Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im | ||
41 | Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden; | 42 | Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden; | ||
42 | 2. | 43 | 2. | ||
43 | Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern; | 44 | Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern; | ||
44 | 3. | 45 | 3. | ||
45 | Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern; | 46 | Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern; | ||
46 | 4. | 47 | 4. | ||
47 | Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, | 48 | Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, | ||
48 | Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt; | 49 | Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt; | ||
49 | 5. | 50 | 5. | ||
50 | Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen; | 51 | Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen; | ||
51 | 6. | 52 | 6. | ||
52 | Folien-Standbodenbeutel; | 53 | Folien-Standbodenbeutel; | ||
53 | 7. | 54 | 7. | ||
54 | Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten: | 55 | Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten: | ||
55 | a) | 56 | a) | ||
56 | Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und | 57 | Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und | ||
57 | schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein; | 58 | schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein; | ||
58 | b) | 59 | b) | ||
59 | Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent | 60 | Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent | ||
60 | und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein; | 61 | und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein; | ||
61 | c) | 62 | c) | ||
62 | weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, | 63 | weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, | ||
63 | mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent; | 64 | mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent; | ||
64 | d) | 65 | d) | ||
65 | Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. | 66 | Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. | ||
66 | Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung | 67 | Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung | ||
67 | vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils | 68 | vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils | ||
68 | geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich | 69 | geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich | ||
69 | um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli | 70 | um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli | ||
70 | 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. | 71 | 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. | ||
71 | Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | 72 | Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
72 | Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen; | 73 | Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen; | ||
73 | e) | 74 | e) | ||
74 | sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens | 75 | sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens | ||
75 | 15 Prozent; | 76 | 15 Prozent; | ||
76 | f) | 77 | f) | ||
77 | Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 | 78 | Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 | ||
78 | Prozent; | 79 | Prozent; | ||
79 | g) | 80 | g) | ||
n | 80 | sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir; | n | 81 | sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- |
82 | und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch | ||||
83 | Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, | ||||
84 | in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den | ||||
85 | sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der | ||||
86 | Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai | ||||
87 | 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai | ||||
88 | 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||||
89 | aufgeführt ist; | ||||
81 | h) | 90 | h) | ||
82 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte; | 91 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte; | ||
83 | i) | 92 | i) | ||
84 | Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure; | 93 | Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure; | ||
85 | j) | 94 | j) | ||
86 | diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der | 95 | diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der | ||
87 | Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. | 96 | Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. | ||
88 | 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I | 97 | 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I | ||
89 | S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die | 98 | S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die | ||
90 | ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. | 99 | ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. | ||
t | t | 100 | Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 | ||
101 | Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 | ||||
102 | außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in | ||||
103 | Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt | ||||
104 | entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in | ||||
105 | Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind. | ||||
91 | (5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 | 106 | (5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 | ||
92 | sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, | 107 | sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, | ||
93 | um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer | 108 | um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer | ||
94 | Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem | 109 | Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem | ||
95 | Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. | 110 | Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. |
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