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Sie können sich § 15 VerpackG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
(2) 1Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. 2Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
(3) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. 2Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 3Sofern es sich bei den zurückgenommenen Verpackungen um solche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 handelt, ist über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. 4Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 5Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. 6Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. 2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5) 1Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. 2Für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommenen Verpackungen sind einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. 4Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. 5Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 6 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung | Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung | ||||
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t | 1 | Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung | t | 1 | Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung |
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung | Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung | ||||
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f | 1 | (1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von | f | 1 | (1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Transportverpackungen, | 3 | Transportverpackungen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei | 5 | Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei | ||
6 | privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, | 6 | privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 | 8 | Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 | ||
9 | Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, | 9 | Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder | 11 | Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | Mehrwegverpackungen | 13 | Mehrwegverpackungen | ||
14 | sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, | 14 | sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, | ||
15 | Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der | 15 | Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der | ||
16 | tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich | 16 | tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich | ||
17 | zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach | 17 | zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach | ||
18 | Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in | 18 | Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in | ||
19 | seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die | 19 | seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die | ||
20 | Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und | 20 | Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und | ||
21 | in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den | 21 | in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den | ||
22 | Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen | 22 | Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen | ||
23 | handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die | 23 | handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die | ||
24 | Kostenregelung treffen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen | 24 | Kostenregelung treffen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen | ||
25 | die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die | 25 | die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die | ||
26 | Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. | 26 | Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. | ||
27 | (2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber | 27 | (2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber | ||
28 | von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und | 28 | von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und | ||
29 | gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in | 29 | gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in | ||
30 | dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer | 30 | dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer | ||
31 | zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den | 31 | zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den | ||
32 | Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe | 32 | Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe | ||
33 | liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich | 33 | liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich | ||
34 | ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 | 34 | ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 | ||
35 | müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln | 35 | müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln | ||
36 | in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen | 36 | in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen | ||
37 | auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. | 37 | auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. | ||
38 | (3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die | 38 | (3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die | ||
39 | Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer | 39 | Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer | ||
40 | Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz | 40 | Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz | ||
41 | 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe | 41 | 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe | ||
t | 42 | an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Sofern es sich bei den | t | 42 | an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- |
43 | zurückgenommenen Verpackungen um solche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 | 43 | und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich | ||
44 | handelt, ist über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen | 44 | bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten | ||
45 | Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im | 45 | sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu | ||
46 | vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und | 46 | dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und | ||
47 | verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die | 47 | Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der | ||
48 | Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Die | 48 | Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die | ||
49 | Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der | 49 | Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der | ||
50 | Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. | 50 | Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. | ||
51 | (4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von | 51 | (4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von | ||
52 | Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und | 52 | Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und | ||
53 | organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser | 53 | organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser | ||
54 | Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung | 54 | Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung | ||
55 | geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. | 55 | geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. | ||
56 | (5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach | 56 | (5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach | ||
57 | Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten | 57 | Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten | ||
58 | nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen | 58 | nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen | ||
59 | entsprechend. Für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als | 59 | entsprechend. Für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als | ||
60 | 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf | 60 | 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf | ||
61 | Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im | 61 | Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im | ||
62 | Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Die nach | 62 | Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Die nach | ||
63 | den Sätzen 1 und 2 zurückgenommenen Verpackungen sind einer | 63 | den Sätzen 1 und 2 zurückgenommenen Verpackungen sind einer | ||
64 | Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 | 64 | Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 | ||
65 | Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch | 65 | Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch | ||
66 | die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der | 66 | die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der | ||
67 | Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist ein Nachweis entsprechend den | 67 | Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist ein Nachweis entsprechend den | ||
68 | Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 6 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, | 68 | Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 6 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, | ||
69 | auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen | 69 | auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen | ||
70 | vorzulegen. | 70 | vorzulegen. |
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