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Sie können sich § 11 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß Satz 5 zu veröffentlichen. Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz 1 ist insbesondere
(2) 1Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
(3) 1Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. 2Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. 3Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. 4§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen.
Veröffentlichung ergänzender Angaben | Veröffentlichung ergänzender Angaben | ||||
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t | 1 | Veröffentlichung ergänzender Angaben | t | 1 | Veröffentlichung ergänzender Angaben |
Veröffentlichung ergänzender Angaben | Veröffentlichung ergänzender Angaben | ||||
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f | 1 | (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug | f | 1 | (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug |
2 | auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der | 2 | auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der | ||
3 | Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der | 3 | Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der | ||
4 | Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots | 4 | Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots | ||
5 | auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt | 5 | auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt | ||
6 | gemäß Satz 5 zu veröffentlichen. Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz | 6 | gemäß Satz 5 zu veröffentlichen. Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz | ||
7 | 1 ist insbesondere | 7 | 1 ist insbesondere | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten, | 9 | jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten, | 11 | jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten, | ||
12 | 2a. | 12 | 2a. | ||
13 | jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende | 13 | jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende | ||
14 | Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie | 14 | Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten | 16 | jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten | ||
17 | mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, | 17 | mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, | ||
18 | die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber | 18 | die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber | ||
19 | dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. | 19 | dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. | ||
20 | Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz | 20 | Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz | ||
21 | 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu | 21 | 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu | ||
22 | veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur | 22 | veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur | ||
23 | Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang binnen | 23 | Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt hat den Nachtrag nach Eingang binnen | ||
24 | einer Frist von zehn Arbeitstagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz | 24 | einer Frist von zehn Arbeitstagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz | ||
25 | 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in | 25 | 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in | ||
26 | entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden. | 26 | entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden. | ||
27 | (2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den | 27 | (2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den | ||
28 | Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung | 28 | Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung | ||
29 | abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach | 29 | abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach | ||
30 | Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung | 30 | Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung | ||
31 | eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in | 31 | eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in | ||
32 | Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten | 32 | Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten | ||
33 | Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die | 33 | Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf die | ||
t | 34 | Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs | t | 34 | Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
35 | entsprechend anzuwenden. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine | 35 | entsprechend anzuwenden. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine | ||
36 | Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten. | 36 | Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten. | ||
37 | (3) Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten | 37 | (3) Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten | ||
38 | Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des | 38 | Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des | ||
39 | Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist der nachtragspflichtige | 39 | Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist der nachtragspflichtige | ||
40 | Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert | 40 | Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert | ||
41 | wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt | 41 | wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt | ||
42 | gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2 Satz 1 | 42 | gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2 Satz 1 | ||
43 | und 2 gilt entsprechend. Der von der Bundesanstalt gebilligte | 43 | und 2 gilt entsprechend. Der von der Bundesanstalt gebilligte | ||
44 | Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen | 44 | Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen | ||
45 | Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu | 45 | Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu | ||
46 | machen. | 46 | machen. |
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