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Sie können sich § 14 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. 2Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. 2Der hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind.
(3) 1Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. 2Im Falle einer Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 7 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.
Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt | Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt | ||||
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t | 1 | Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts | t | 1 | Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts |
2 | und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt | 2 | und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt |
Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt | Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt | ||||
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f | 1 | (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden | f | 1 | (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden |
2 | Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als | 2 | Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als | ||
3 | Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz | 3 | Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz | ||
4 | 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen- | 4 | 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen- | ||
5 | Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. | 5 | Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. | ||
6 | (2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des | 6 | (2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des | ||
7 | Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. Der | 7 | Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. Der | ||
8 | hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte | 8 | hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte | ||
9 | Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre | 9 | Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre | ||
10 | aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des | 10 | aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des | ||
11 | Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen- | 11 | Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen- | ||
12 | Informationsblatt hinterlegt worden sind. | 12 | Informationsblatt hinterlegt worden sind. | ||
13 | (3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung | 13 | (3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung | ||
14 | ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der | 14 | ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der | ||
15 | Hinterlegung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des | 15 | Hinterlegung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des | ||
16 | Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 7 hat der Anbieter der | 16 | Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz 7 hat der Anbieter der | ||
17 | Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen- | 17 | Bundesanstalt eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen- | ||
18 | Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. | 18 | Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. | ||
t | t | 19 | (4) Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter sind der | ||
20 | Bundesanstalt zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und in elektronisch | ||||
21 | durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu | ||||
22 | übermitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § | ||||
23 | 13 Absatz 7 entsprechend. |
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