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Sie können sich § 13a VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 2Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden.
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich gemacht werden.
Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | ||||
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t | 1 | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | t | 1 | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts |
Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | ||||
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f | 1 | (1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens | f | 1 | (1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens |
2 | einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des | 2 | einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des | ||
3 | Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen | 3 | Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen | ||
4 | zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des | 4 | zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des | ||
5 | Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen | 5 | Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen | ||
6 | Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden. | 6 | Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden. | ||
7 | (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b | 7 | (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b | ||
8 | entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den | 8 | entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den | ||
9 | Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet- | 9 | Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet- | ||
10 | Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für | 10 | Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für | ||
11 | jedermann zugänglich gemacht werden. | 11 | jedermann zugänglich gemacht werden. | ||
t | t | 12 | (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, | ||
13 | dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich | ||||
14 | ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. Diese | ||||
15 | bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die | ||||
16 | Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz | ||||
17 | 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen- | ||||
18 | Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend. |
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