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Sie können sich § 19 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt kann von einem Emittenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um
(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(3) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern.
(4) (weggefallen)
Auskünfte des Anbieters | Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt | ||||
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t | 1 | Auskünfte des Anbieters | t | 1 | Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt |
Auskünfte des Anbieters | Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann von einem Emittenten oder Anbieter Auskünfte, die | n | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen |
2 | Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um | 2 | und die Überlassung von Kopien verlangen, um | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 6 und 8 | n | 4 | die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 |
5 | Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, | 5 | und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz | 7 | zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz | ||
8 | 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen | 8 | 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen | ||
9 | Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und | 9 | Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und | ||
10 | verständlich sind, | 10 | verständlich sind, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 | 12 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 | ||
n | 13 | vorliegen oder | n | 13 | vorliegen, |
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 | 15 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 | ||
16 | Absatz 3 vorliegen. | 16 | Absatz 3 vorliegen. | ||
n | 17 | Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber einem mit dem Emittenten oder | n | 17 | 5. |
18 | dem Anbieter verbundenen Unternehmen sowie im Fall des § 2a gegenüber der | 18 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 Satz | ||
19 | Internet-Dienstleistungsplattform. In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach | 19 | 1 vorliegen. | ||
20 | § 26b hinzuweisen. | 20 | In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen. | ||
21 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von | ||||
22 | Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme | ||||
23 | rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist. | ||||
24 | (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | 21 | (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | ||
25 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 | 22 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 | ||
26 | Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | 23 | Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | ||
27 | strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | 24 | strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | ||
28 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein | 25 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein | ||
29 | Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern. | 26 | Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern. | ||
t | 30 | (4) (weggefallen) | t |
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