Lade...
Lade...
Sie können sich § 17 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.
(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.
Untersagung der Veröffentlichung | Untersagung der Veröffentlichung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Untersagung der Veröffentlichung | t | 1 | Untersagung der Veröffentlichung |
Untersagung der Veröffentlichung | Untersagung der Veröffentlichung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, | t | 1 | (1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des |
2 | wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in | 2 | Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 | ||
3 | Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, | 3 | und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden | ||
4 | erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht | 4 | Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent | ||
5 | verständlich sind. | 5 | oder nicht verständlich sind. Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 | ||
6 | Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen | ||||
7 | Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 | ||||
8 | Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden | ||||
9 | Vermögensanlage erlassen hat. | ||||
6 | (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, | 10 | (2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, | ||
7 | wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 | 11 | wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 | ||
8 | Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt | 12 | Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt | ||
9 | bei der Bundesanstalt hinterlegt hat. | 13 | bei der Bundesanstalt hinterlegt hat. | ||
10 | (3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen- | 14 | (3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Vermögensanlagen- | ||
11 | Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § | 15 | Informationsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § | ||
12 | 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden | 16 | 13, auch in Verbindung mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden | ||
13 | Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in | 17 | Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in | ||
14 | der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind. | 18 | der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.