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Sie können sich § 15 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine aktuelle Fassung des nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. 2Der Emittent hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. 3Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter dieser Person das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln.
(2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann. Erbringt der Anbieter im Falle des Eigenvertriebs keine Anlageberatung, hat er den am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob
(3) 1Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ist von jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatt zu bestätigen. 2Der Anbieter und der Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.
(4) 1Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 in einer der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen. 2Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertig ist.
Anlegerinformation | Anlegerinformation | ||||
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f | 1 | (1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer | f | 1 | (1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer |
2 | Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des | 2 | Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des | ||
3 | öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine | 3 | öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine | ||
4 | aktuelle Fassung des nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts | 4 | aktuelle Fassung des nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts | ||
5 | in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat | 5 | in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat | ||
6 | einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf | 6 | einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf | ||
7 | dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und | 7 | dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und | ||
n | n | 8 | Lagebericht sowie den Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c | ||
8 | Lagebericht in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Auf | 9 | jeweils in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Auf | ||
9 | Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- | 10 | Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- | ||
10 | oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der | 11 | oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der | ||
11 | Anbieter dieser Person das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen- | 12 | Anbieter dieser Person das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen- | ||
12 | Informationsblatt in Textform zu übermitteln. | 13 | Informationsblatt in Textform zu übermitteln. | ||
t | 13 | (2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter rechtzeitig vor | t | 14 | (2) Im Falle des Eigenvertriebs nach § 5b Absatz 4 hat der Anbieter |
14 | Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten das nach § | 15 | rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage | ||
15 | 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen | 16 | Interessierten das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in | ||
16 | Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen. Der | 17 | der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur | ||
17 | am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im | 18 | Verfügung zu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist | ||
18 | Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen nach Satz | 19 | darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er | ||
19 | 1 erhalten kann. Erbringt der Anbieter im Falle des Eigenvertriebs keine | 20 | die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann. Erbringt der Anbieter im Falle des | ||
20 | Anlageberatung, hat er den am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten | 21 | Eigenvertriebs nach § 5b Absatz 4 keine Anlageberatung, hat er den am Erwerb | ||
21 | rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht | 22 | einer Vermögensanlage Interessierten rechtzeitig vor Vertragsschluss in | ||
22 | beurteilt, ob | 23 | Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob | ||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
24 | die Vermögensanlage den Anlagezielen des Interessierten entspricht, | 25 | die Vermögensanlage den Anlagezielen des Interessierten entspricht, | ||
25 | 2. | 26 | 2. | ||
26 | die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen | 27 | die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen | ||
27 | entsprechend finanziell tragbar sind und | 28 | entsprechend finanziell tragbar sind und | ||
28 | 3. | 29 | 3. | ||
29 | der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden | 30 | der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden | ||
30 | Anlagerisiken verstehen kann. | 31 | Anlagerisiken verstehen kann. | ||
31 | (3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ist von | 32 | (3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ist von | ||
32 | jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine | 33 | jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine | ||
33 | Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem nach § 13 erstellten | 34 | Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem nach § 13 erstellten | ||
34 | Vermögensanlagen-Informationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der | 35 | Vermögensanlagen-Informationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der | ||
35 | Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen- | 36 | Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen- | ||
36 | Informationsblatts. | 37 | Informationsblatts. | ||
37 | (4) Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine | 38 | (4) Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine | ||
38 | Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der | 39 | Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der | ||
39 | Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 in einer | 40 | Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 in einer | ||
40 | der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu | 41 | der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu | ||
41 | bestätigen. Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger | 42 | bestätigen. Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger | ||
42 | durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine | 43 | durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine | ||
43 | Identität erkennen lässt. | 44 | Identität erkennen lässt. | ||
44 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 45 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
45 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | 46 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | ||
46 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 47 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
47 | nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine | 48 | nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine | ||
48 | Bestätigung im Sinne des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach Absatz 3 | 49 | Bestätigung im Sinne des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach Absatz 3 | ||
49 | gleichwertig ist. | 50 | gleichwertig ist. |
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