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Sie können sich § 13a VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 2Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereitgehalten werden.
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein.
Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | ||||
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t | 1 | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | t | 1 | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts |
Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts | ||||
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f | 1 | (1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens | f | 1 | (1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens |
n | 2 | einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters | n | 2 | einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des |
3 | veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur | 3 | Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen | ||
4 | kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des | 4 | zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des | ||
5 | Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen | 5 | Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen | ||
n | 6 | Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereitgehalten werden. | n | 6 | Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden. |
7 | (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b | 7 | (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b | ||
8 | entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den | 8 | entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den | ||
9 | Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet- | 9 | Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet- | ||
10 | Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für | 10 | Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für | ||
t | 11 | jedermann zugänglich sein. | t | 11 | jedermann zugänglich gemacht werden. |
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