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Sie können sich § 5c VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Mittelverwendungskontrolle | |||||
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t | t | 1 | (1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8, die den Erwerb | ||
2 | eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes | ||||
3 | oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die Weitergabe der | ||||
4 | Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an | ||||
5 | einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat der | ||||
6 | Emittent bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhängigen | ||||
7 | Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als | ||||
8 | Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, | ||||
9 | Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen | ||||
10 | Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. Die Bestellung | ||||
11 | sowie der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum Zeitpunkt der | ||||
12 | Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der | ||||
13 | Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts abgeschlossen sein. Der | ||||
14 | Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle ist durch den Emittenten als | ||||
15 | Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt | ||||
16 | vorzulegen. Sind seit der erstmaligen Bestellung eines | ||||
17 | Mittelverwendungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn Jahre vergangen, so | ||||
18 | ist für neue Emissionen ein anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne von | ||||
19 | Absatz 1 Satz 1 zu bestellen. | ||||
20 | (2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das er nur | ||||
21 | zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der | ||||
22 | Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen | ||||
23 | Anlegergelder durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die im Vertrag über | ||||
24 | die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese | ||||
25 | Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im | ||||
26 | Verkaufsprospekt festzulegen. Nach der Freigabe hat der | ||||
27 | Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus | ||||
28 | der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck | ||||
29 | und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4 | ||||
30 | bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur | ||||
31 | Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn | ||||
32 | des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von | ||||
33 | Anlegergeldern im Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die Verwendung | ||||
34 | auf allen Ebenen. Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist durch den | ||||
35 | Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, | ||||
36 | der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format | ||||
37 | der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu | ||||
38 | übermitteln ist. In dem Bericht ist anzugeben: | ||||
39 | 1. | ||||
40 | die Höhe der eingesammelten Anlegergelder, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | die Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige Ausgaben verwendet wurden, | ||||
45 | 4. | ||||
46 | eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und Beschreibung der Verwendung der | ||||
47 | Anlegergelder für die sonstigen Ausgaben, | ||||
48 | 5. | ||||
49 | eine Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte oder | ||||
50 | der Rechte daran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte und | ||||
51 | 6. | ||||
52 | die Summe der nicht investierten Anlegergelder. | ||||
53 | In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrolleuer auch darzulegen, ob die | ||||
54 | Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte. | ||||
55 | (3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden | ||||
56 | Mittelverwendungskontrolle hat der Mittelverwendungskontrolleur bis zur | ||||
57 | vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu | ||||
58 | veröffentlichen. | ||||
59 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an | ||||
60 | eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten | ||||
61 | gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH | ||||
62 | beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine | ||||
63 | Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist. |
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