(1) Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum
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Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.
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öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.
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(2) Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung
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des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des
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Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum
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öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.
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(3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur solche Vermögensanlagen
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zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler
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vertrieben werden.
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(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an
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eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten
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gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind oder an der Entscheidungsfindung der
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GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und
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keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.
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