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Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | ||||
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t | 1 | Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | t | 1 | Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten |
Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | ||||
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f | 1 | (1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Inland haben für den | f | 1 | (1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Inland haben für den |
2 | Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten | 2 | Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten | ||
3 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht | 3 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht | ||
t | 4 | die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten; Emittenten von | t | 4 | die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sowie dem |
5 | Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und | ||||
6 | § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen; Emittenten von | ||||
5 | Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu | 7 | Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu | ||
6 | erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im | 8 | erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im | ||
7 | Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. § 264 Absatz 1 Satz 4 | 9 | Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. § 264 Absatz 1 Satz 4 | ||
8 | Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht | 10 | Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht | ||
9 | anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: | 11 | anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: | ||
10 | 1. | 12 | 1. | ||
11 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 13 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
12 | aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte | 14 | aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte | ||
13 | Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der | 15 | Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der | ||
14 | Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie | 16 | Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie | ||
15 | 2. | 17 | 2. | ||
16 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 18 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
17 | aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit | 19 | aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit | ||
18 | sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen | 20 | sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen | ||
19 | auswirkt. | 21 | auswirkt. | ||
20 | Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von | 22 | Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von | ||
21 | Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die | 23 | Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die | ||
22 | Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als | 24 | Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als | ||
23 | 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 | 25 | 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 | ||
24 | gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht | 26 | gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht | ||
25 | erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige | 27 | erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige | ||
26 | Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen | 28 | Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen | ||
27 | Rechtsverordnung aufzunehmen. | 29 | Rechtsverordnung aufzunehmen. | ||
28 | (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine | 30 | (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine | ||
29 | Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen | 31 | Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen | ||
30 | das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns | 32 | das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns | ||
31 | (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen | 33 | (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen | ||
32 | entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung | 34 | entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung | ||
33 | aufgenommen werden. | 35 | aufgenommen werden. | ||
34 | (3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen | 36 | (3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen | ||
35 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 37 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
36 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss | 38 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss | ||
37 | die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden | 39 | die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden | ||
38 | Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den | 40 | Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den | ||
39 | dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die | 41 | dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die | ||
40 | dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der | 42 | dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der | ||
41 | Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben | 43 | Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben | ||
42 | enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts | 44 | enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts | ||
43 | vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss | 45 | vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss | ||
44 | aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1 | 46 | aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1 | ||
45 | Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder der | 47 | Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder der | ||
46 | Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren | 48 | Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren | ||
47 | Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine | 49 | Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine | ||
48 | Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. | 50 | Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. | ||
49 | (4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten | 51 | (4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten | ||
50 | der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 52 | der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
51 | Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht | 53 | Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht | ||
52 | nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden | 54 | nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden | ||
53 | Rechnungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. Die | 55 | Rechnungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. Die | ||
54 | Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. | 56 | Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. | ||
55 | (5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten | 57 | (5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten | ||
56 | von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf | 58 | von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf | ||
57 | Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen | 59 | Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen | ||
58 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt kann | 60 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt kann | ||
59 | Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen | 61 | Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen | ||
60 | Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Zur | 62 | Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Zur | ||
61 | Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und | 63 | Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und | ||
62 | Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. § 107 Absatz 2 des | 64 | Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. § 107 Absatz 2 des | ||
63 | Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung | 65 | Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung | ||
64 | findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 342b Absatz 2 des | 66 | findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 342b Absatz 2 des | ||
65 | Handelsgesetzbuchs oder nach § 107 des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, | 67 | Handelsgesetzbuchs oder nach § 107 des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, | ||
66 | soweit der Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens reicht. | 68 | soweit der Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens reicht. | ||
67 | (6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, | 69 | (6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, | ||
68 | seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und | 70 | seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und | ||
69 | Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben | 71 | Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben | ||
70 | bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und | 72 | bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und | ||
71 | Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die | 73 | Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die | ||
72 | Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen | 74 | Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen | ||
73 | im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt auch | 75 | im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt auch | ||
74 | hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden | 76 | hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden | ||
75 | Unternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die | 77 | Unternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die | ||
76 | Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und | 78 | Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und | ||
77 | Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt | 79 | Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt | ||
78 | oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer | 80 | oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer | ||
79 | Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer | 81 | Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer | ||
80 | Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 des | 82 | Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 des | ||
81 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der | 83 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der | ||
82 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | 84 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | ||
83 | eingeschränkt. | 85 | eingeschränkt. | ||
84 | (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der | 86 | (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der | ||
85 | Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach | 87 | Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach | ||
86 | Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der | 88 | Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der | ||
87 | Prüfung zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, | 89 | Prüfung zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, | ||
88 | deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die | 90 | deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die | ||
89 | Bundesanstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unterzeichnen. Die | 91 | Bundesanstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unterzeichnen. Die | ||
90 | von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen | 92 | von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen | ||
91 | und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf | 93 | und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf | ||
92 | Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten | 94 | Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten | ||
93 | die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. § 323 des | 95 | die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. § 323 des | ||
94 | Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | 96 | Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | ||
95 | (8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer | 97 | (8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer | ||
96 | Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung | 98 | Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung | ||
97 | eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung | 99 | eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung | ||
98 | zuständigen Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer | 100 | zuständigen Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer | ||
99 | Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, | 101 | Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, | ||
100 | übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. | 102 | übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. |
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