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Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | ||||
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t | 1 | Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | t | 1 | Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten |
Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | ||||
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n | 1 | (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach | n | 1 | (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den |
2 | den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, | 2 | Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat | ||
3 | hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu | 3 | für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen | ||
4 | erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim | 4 | und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des | ||
5 | Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf | 5 | Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung | ||
6 | Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung des | 6 | zur Verfügung zu stellen. | ||
7 | Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lageberichts binnen | ||||
8 | dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 | ||||
9 | des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur | ||||
10 | Feststellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen | ||||
11 | Versagung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres | ||||
12 | nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen. | ||||
13 | (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus | 7 | (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus | ||
14 | 1. | 8 | 1. | ||
15 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | 9 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | ||
16 | geprüften Jahresabschluss, | 10 | geprüften Jahresabschluss, | ||
17 | 2. | 11 | 2. | ||
18 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | 12 | dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | ||
19 | geprüften Lagebericht, | 13 | geprüften Lagebericht, | ||
20 | 3. | 14 | 3. | ||
21 | einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 | 15 | einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 | ||
22 | Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen | 16 | Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen | ||
23 | Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie | 17 | Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie | ||
24 | 4. | 18 | 4. | ||
25 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25. | 19 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25. | ||
26 | (3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich | 20 | (3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht unverzüglich | ||
27 | nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu | 21 | nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu | ||
t | 28 | lassen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 | t | 22 | lassen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz |
29 | und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | 23 | 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des | ||
24 | Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | ||||
30 | (4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters | 25 | (4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters | ||
31 | zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b | 26 | zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b | ||
32 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des | 27 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des | ||
33 | Bundesanzeigers zu übermitteln. | 28 | Bundesanzeigers zu übermitteln. |
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