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Sie können sich § 31 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt; der Höchstbetrag des § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist. 2An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes. 3Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind,
(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind.
(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
Ordnungsgeldvorschriften | Ordnungsgeldvorschriften | ||||
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t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften | t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften |
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f | 1 | (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des | f | 1 | (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des |
2 | Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des | 2 | Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des | ||
3 | vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch | 3 | vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch | ||
4 | auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und | 4 | auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und | ||
5 | zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder | 5 | zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder | ||
6 | eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt; der | 6 | eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt; der | ||
7 | Höchstbetrag des § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon | 7 | Höchstbetrag des § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon | ||
8 | anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des | 8 | anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des | ||
9 | Handelsgesetzbuchs ist. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 | 9 | Handelsgesetzbuchs ist. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 | ||
n | 10 | Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung | n | 10 | Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs tritt im Falle der Erstellung |
11 | eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes. | 11 | eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1. | ||
12 | Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die | 12 | (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden | ||
13 | Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23 Absatz 1 und 3 | ||||
14 | dieses Gesetzes. | ||||
15 | (2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro | ||||
16 | Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind, | 13 | Stelle einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind, | ||
17 | 1. | 14 | 1. | ||
18 | Name und Anschrift der Emittenten von Vermögensanlagen sowie im Fall | 15 | Name und Anschrift der Emittenten von Vermögensanlagen sowie im Fall | ||
19 | mehrerer Vermögensanlagen desselben Emittenten auch die konkrete Bezeichnung der | 16 | mehrerer Vermögensanlagen desselben Emittenten auch die konkrete Bezeichnung der | ||
20 | jeweiligen Vermögensanlage, | 17 | jeweiligen Vermögensanlage, | ||
21 | 2. | 18 | 2. | ||
22 | Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1, | 19 | Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1, | ||
23 | 3. | 20 | 3. | ||
24 | das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 | 21 | das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 | ||
25 | Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des | 22 | Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des | ||
26 | jeweiligen Emittenten frühestens beginnen darf, sowie | 23 | jeweiligen Emittenten frühestens beginnen darf, sowie | ||
27 | 4. | 24 | 4. | ||
28 | das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum der vollständigen Tilgung der | 25 | das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum der vollständigen Tilgung der | ||
29 | Vermögensanlage. | 26 | Vermögensanlage. | ||
30 | Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für | 27 | Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für | ||
31 | die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, | 28 | die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, | ||
32 | einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden | 29 | einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden | ||
33 | Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 | 30 | Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 | ||
34 | sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift. | 31 | sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift. | ||
35 | (3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von | 32 | (3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von | ||
36 | Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | 33 | Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | ||
37 | mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts | 34 | mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts | ||
38 | nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare | 35 | nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare | ||
39 | Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind. | 36 | Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind. | ||
40 | (4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren | 37 | (4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren | ||
41 | Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von | 38 | Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von | ||
t | 42 | Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen im | t | 39 | Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen der das |
43 | Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder | 40 | Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||
41 | Unternehmensregister übermitteln, soweit dies zur Beseitigung oder | ||||
44 | Verhinderung von Missständen geboten ist. | 42 | Verhinderung von Missständen geboten ist. |
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