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Sie können sich § 24 VermAnlG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Inland haben für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sowie dem Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen; Emittenten von Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(3) 1Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. 2Hat der Emittent nach den dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. 3Der Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben enthalten. 4Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. 5Absatz 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 6Ist der Jahresabschluss oder der Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
(4) 1Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. 2Die Bundesanstalt kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. 3Zur Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. 4§ 107 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. 5Eine Prüfung findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 107 des Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des Bilanzkontrollverfahrens reicht.
(6) 1Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. 2Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden Unternehmen. 3Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. 4Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. 5§ 6 Absatz 11 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) 1Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 2In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Bundesanstalt erforderlich ist. 3Der Bericht ist zu unterzeichnen. 4Die von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung ihrer Tätigkeit. 5Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. 6§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(8) 1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. 2Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer.
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3 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht | 3 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht | ||
4 | die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sowie dem | 4 | die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sowie dem | ||
5 | Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und | 5 | Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und | ||
6 | § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen; Emittenten von | 6 | § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen; Emittenten von | ||
7 | Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu | 7 | Vermögensanlagen haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu | ||
8 | erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im | 8 | erweitern; dies gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung als klein im | ||
9 | Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. § 264 Absatz 1 Satz 4 | 9 | Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen. § 264 Absatz 1 Satz 4 | ||
t | 10 | Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht | t | 10 | Halbsatz 1 und Satz 5, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind |
11 | anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: | 11 | nicht anzuwenden. Der Lagebericht hat zusätzlich die folgenden Angaben zu | ||
12 | enthalten: | ||||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
13 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 14 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
14 | aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte | 15 | aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte | ||
15 | Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der | 16 | Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der | ||
16 | Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie | 17 | Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie | ||
17 | 2. | 18 | 2. | ||
18 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | 19 | die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, | ||
19 | aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit | 20 | aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit | ||
20 | sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen | 21 | sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen | ||
21 | auswirkt. | 22 | auswirkt. | ||
22 | Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von | 23 | Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten von | ||
23 | Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die | 24 | Vermögensanlagen vor dem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen sind die | ||
24 | Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als | 25 | Sätze 1 bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der Emittent weniger als | ||
25 | 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 | 26 | 18 Monate vor der Einreichung eines Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 | ||
26 | gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht | 27 | gegründet und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht | ||
27 | erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige | 28 | erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle und zukünftige | ||
28 | Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen | 29 | Finanzinformationen nach Maßgabe der nach § 7 Absatz 3 erlassenen | ||
29 | Rechtsverordnung aufzunehmen. | 30 | Rechtsverordnung aufzunehmen. | ||
30 | (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine | 31 | (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine | ||
31 | Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen | 32 | Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen | ||
32 | das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns | 33 | das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns | ||
33 | (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen | 34 | (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen | ||
34 | entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung | 35 | entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung | ||
35 | aufgenommen werden. | 36 | aufgenommen werden. | ||
36 | (3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen | 37 | (3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in einem anderen | ||
37 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 38 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
38 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss | 39 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den Jahresabschluss | ||
39 | die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden | 40 | die gleichwertigen, dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden | ||
40 | Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den | 41 | Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den | ||
41 | dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die | 42 | dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, sind auch insoweit die | ||
42 | dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der | 43 | dort jeweils für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der | ||
43 | Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben | 44 | Lagebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben | ||
44 | enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts | 45 | enthalten. Sieht das dortige Recht keine Erstellung eines Lageberichts | ||
45 | vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss | 46 | vor, können die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss | ||
46 | aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1 | 47 | aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung beigefügt werden. Absatz 1 | ||
47 | Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder der | 48 | Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder der | ||
48 | Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren | 49 | Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach Satz 1 bis 4 anwendbaren | ||
49 | Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine | 50 | Vorschriften zu erstellen hat, nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine | ||
50 | Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. | 51 | Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. | ||
51 | (4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten | 52 | (4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten | ||
52 | der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 53 | der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
53 | Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht | 54 | Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht | ||
54 | nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden | 55 | nach den in Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden | ||
55 | Rechnungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. Die | 56 | Rechnungslegungsvorschriften in deutscher Sprache zu erstellen. Die | ||
56 | Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. | 57 | Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. | ||
57 | (5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten | 58 | (5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten | ||
58 | von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf | 59 | von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf | ||
59 | Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen | 60 | Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen | ||
60 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt kann | 61 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt kann | ||
61 | Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen | 62 | Schwerpunkte für die einzelne Prüfung festlegen; der Umfang der einzelnen | ||
62 | Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Zur | 63 | Prüfung soll in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt werden. Zur | ||
63 | Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und | 64 | Durchführung der Prüfung bestellt die Bundesanstalt andere Einrichtungen und | ||
64 | Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. § 107 Absatz 2 des | 65 | Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen. § 107 Absatz 2 des | ||
65 | Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung | 66 | Wertpapierhandelsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung | ||
66 | findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 107 des | 67 | findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 107 des | ||
67 | Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des | 68 | Wertpapierhandelsgesetzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des | ||
68 | Bilanzkontrollverfahrens reicht. | 69 | Bilanzkontrollverfahrens reicht. | ||
69 | (6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, | 70 | (6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die Mitglieder seiner Organe, | ||
70 | seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und | 71 | seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrichtungen und | ||
71 | Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben | 72 | Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben | ||
72 | bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und | 73 | bedient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und | ||
73 | Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die | 74 | Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die | ||
74 | Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen | 75 | Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen | ||
75 | im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt auch | 76 | im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt auch | ||
76 | hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden | 77 | hinsichtlich Konzernunternehmen sowie abhängigen oder herrschenden | ||
77 | Unternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die | 78 | Unternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die | ||
78 | Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und | 79 | Belehrungspflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und | ||
79 | Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt | 80 | Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt | ||
80 | oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer | 81 | oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer | ||
81 | Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer | 82 | Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer | ||
82 | Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 des | 83 | Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 des | ||
83 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der | 84 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der | ||
84 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | 85 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | ||
85 | eingeschränkt. | 86 | eingeschränkt. | ||
86 | (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der | 87 | (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der | ||
87 | Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach | 88 | Durchführung der Prüfung bedient, haben der Bundesanstalt unverzüglich nach | ||
88 | Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der | 89 | Abschluss der Prüfung schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der | ||
89 | Prüfung zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, | 90 | Prüfung zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen aufzunehmen, | ||
90 | deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die | 91 | deren Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die | ||
91 | Bundesanstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unterzeichnen. Die | 92 | Bundesanstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unterzeichnen. Die | ||
92 | von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen | 93 | von der Bundesanstalt zur Durchführung der Prüfung bestellten Einrichtungen | ||
93 | und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf | 94 | und Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf | ||
94 | Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten | 95 | Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Emittenten | ||
95 | die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. § 323 des | 96 | die Auslagen und die Vergütung des Prüfers festsetzen. § 323 des | ||
96 | Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | 97 | Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | ||
97 | (8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer | 98 | (8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer | ||
98 | Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung | 99 | Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung | ||
99 | eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung | 100 | eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung | ||
100 | zuständigen Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer | 101 | zuständigen Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer | ||
101 | Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, | 102 | Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, | ||
102 | übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. | 103 | übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. |
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