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Sie können sich § 14 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf | f | 1 | (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf |
2 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte | 2 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte | ||
3 | ausschließlich zuständig. | 3 | ausschließlich zuständig. | ||
4 | (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf | 4 | (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf | ||
5 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in | 5 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in | ||
6 | dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle | 6 | dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle | ||
7 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses | 7 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses | ||
8 | Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen | 8 | Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen | ||
9 | Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für | 9 | Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen | 11 | Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen | ||
12 | Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder | 12 | Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur | 14 | Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur | ||
15 | Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, | 15 | Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, | ||
16 | es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. | 16 | es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. | ||
17 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für | 17 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für | ||
18 | die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für | 18 | die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für | ||
19 | Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in | 19 | Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in | ||
20 | Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die | 20 | Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die | ||
21 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | 21 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||
22 | übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den | 22 | übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den | ||
23 | Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder | 23 | Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder | ||
24 | teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. | 24 | teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. | ||
t | t | 25 | (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für | ||
26 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 | ||||
27 | Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften. |
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