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Sie können sich § 5b UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wesentliche Informationen | |||||
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t | t | 1 | (1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und | ||
2 | Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so | ||||
3 | angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen | ||||
4 | kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a | ||||
5 | Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: | ||||
6 | 1. | ||||
7 | alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder | ||||
8 | Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität | ||||
11 | und Anschrift desjenigen Unternehmers, für den er handelt, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der | ||||
14 | Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden | ||||
15 | kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen | ||||
16 | Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht | ||||
17 | im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten | ||||
18 | anfallen können, | ||||
19 | 4. | ||||
20 | Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese von den | ||||
21 | Erfordernissen unternehmerischer Sorgfalt abweichen, | ||||
22 | 5. | ||||
23 | das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder Widerruf und | ||||
24 | 6. | ||||
25 | bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten | ||||
26 | werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder | ||||
27 | Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des | ||||
28 | Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. | ||||
29 | (2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder | ||||
30 | Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von | ||||
31 | Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das | ||||
32 | Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen | ||||
33 | als wesentlich: | ||||
34 | 1. | ||||
35 | die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als | ||||
36 | Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie | ||||
37 | 2. | ||||
38 | die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im | ||||
39 | Vergleich zu anderen Parametern. | ||||
40 | Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus | ||||
41 | unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | ||||
42 | Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der | ||||
43 | Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. | ||||
44 | Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer | ||||
45 | von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57). | ||||
46 | (3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick | ||||
47 | auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich | ||||
48 | Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die | ||||
49 | veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren | ||||
50 | oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. | ||||
51 | (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche | ||||
52 | Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen | ||||
53 | oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für | ||||
54 | kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht | ||||
55 | vorenthalten werden dürfen. |
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