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Sie können sich § 5a UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Irreführung durch Unterlassen | Irreführung durch Unterlassen | ||||
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t | 1 | Irreführung durch Unterlassen | t | 1 | Irreführung durch Unterlassen |
Irreführung durch Unterlassen | Irreführung durch Unterlassen | ||||
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n | 1 | (1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, | n | 1 | (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen |
2 | sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der | 2 | Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information | ||
3 | Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der | 3 | vorenthält, | ||
4 | Entscheidung zu berücksichtigen. | ||||
5 | (2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller | ||||
6 | Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, | ||||
7 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 8 | die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte | n | 5 | die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen |
9 | geschäftliche Entscheidung zu treffen, und | 6 | Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, | ||
7 | und | ||||
10 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 11 | deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen | n | 9 | deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen |
12 | Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. | 10 | Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er | ||
11 | andernfalls nicht getroffen hätte. | ||||
13 | Als Vorenthalten gilt auch | 12 | (2) Als Vorenthalten gilt auch | ||
14 | 1. | 13 | 1. | ||
15 | das Verheimlichen wesentlicher Informationen, | 14 | das Verheimlichen wesentlicher Informationen, | ||
16 | 2. | 15 | 2. | ||
17 | die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher | 16 | die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher | ||
n | 18 | oder zweideutiger Weise, | n | 17 | oder zweideutiger Weise sowie |
19 | 3. | 18 | 3. | ||
20 | die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. | 19 | die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. | ||
n | 21 | (3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und | n | ||
22 | Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so | ||||
23 | angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen | ||||
24 | kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, | ||||
25 | sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: | ||||
26 | 1. | ||||
27 | alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und | ||||
28 | dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang; | ||||
29 | 2. | ||||
30 | die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität | ||||
31 | und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt; | ||||
32 | 3. | ||||
33 | der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der | ||||
34 | Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden | ||||
35 | kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen | ||||
36 | Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht | ||||
37 | im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten | ||||
38 | anfallen können; | ||||
39 | 4. | ||||
40 | Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit | ||||
41 | Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt | ||||
42 | abweichen, und | ||||
43 | 5. | ||||
44 | das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf. | ||||
45 | (4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem | ||||
46 | Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach | ||||
47 | Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für | ||||
48 | kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht | ||||
49 | vorenthalten werden dürfen. | ||||
50 | (5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu | 20 | (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, | ||
51 | berücksichtigen: | 21 | sind zu berücksichtigen: | ||
52 | 1. | 22 | 1. | ||
53 | räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche | 23 | räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche | ||
54 | Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie | 24 | Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie | ||
55 | 2. | 25 | 2. | ||
t | 56 | alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf | t | 26 | alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen |
57 | andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu | 27 | Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die | ||
58 | stellen. | 28 | geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. | ||
59 | (6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen | 29 | (4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer | ||
60 | Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den | 30 | geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht | ||
61 | Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher | 31 | unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet | ||
62 | zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht | 32 | ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen | ||
63 | getroffen hätte. | 33 | Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein | ||
34 | kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden | ||||
35 | Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche | ||||
36 | Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich | ||||
37 | versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung | ||||
38 | wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche | ||||
39 | nicht erhalten hat. |
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