Lade...
Lade...
Sie können sich § 8 UWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) 1§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. 2Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Beseitigung und Unterlassung | Beseitigung und Unterlassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beseitigung und Unterlassung | t | 1 | Beseitigung und Unterlassung |
Beseitigung und Unterlassung | Beseitigung und Unterlassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung | f | 1 | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung |
2 | vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in | 2 | vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in | ||
3 | Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits | 3 | Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits | ||
4 | dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | 4 | dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | ||
5 | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | 5 | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | ||
6 | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | 6 | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | ||
7 | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | 7 | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | ||
8 | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | 8 | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 10 | jedem Mitbewerber; | n | 10 | jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem |
11 | Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, | ||||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 12 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger | n | 13 | denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder |
13 | beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern | 14 | selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten | ||
14 | angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf | 15 | Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche | ||
15 | demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | 16 | Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder | ||
16 | sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen | 17 | verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die | ||
17 | Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen | 18 | Interessen ihrer Mitglieder berührt, | ||
18 | tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer | ||||
19 | Mitglieder berührt; | ||||
20 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 21 | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der | n | 20 | den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten |
22 | qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in | 21 | Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder | ||
22 | den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | ||||
23 | dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der | 23 | Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz | ||
24 | Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April | 24 | 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | ||
25 | 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 | 25 | April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L | ||
26 | vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind; | 26 | 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L | ||
27 | 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, | ||||
27 | 4. | 28 | 4. | ||
t | 28 | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. | t | 29 | den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten |
30 | Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen | ||||
31 | Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen | ||||
32 | der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher | ||||
33 | Interessen. | ||||
29 | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend | 34 | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend | ||
30 | machen, solange ihre Eintragung ruht. | 35 | machen, solange ihre Eintragung ruht. | ||
31 | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | 36 | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | ||
32 | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | 37 | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | ||
33 | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | 38 | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | ||
34 | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | 39 | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | ||
35 | Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | 40 | Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | ||
36 | § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. | 41 | § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.