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Einigungsstellen | Einigungsstellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern | f | 1 | (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern |
2 | Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen | 2 | Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen | ||
3 | ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird | 3 | ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird | ||
4 | (Einigungsstellen). | 4 | (Einigungsstellen). | ||
5 | (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die | 5 | (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die | ||
6 | Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und | 6 | Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und | ||
7 | beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im | 7 | beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im | ||
8 | Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung | 8 | Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung | ||
9 | eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer | 9 | eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer | ||
10 | und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei | 10 | und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei | ||
11 | sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet | 11 | sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet | ||
12 | des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von | 12 | des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von | ||
13 | der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich | 13 | der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich | ||
14 | für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im | 14 | für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im | ||
15 | Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und | 15 | Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und | ||
16 | Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 | 16 | Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 | ||
17 | Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das | 17 | Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das | ||
18 | Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige | 18 | Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige | ||
19 | Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, | 19 | Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, | ||
20 | Zivilkammer). | 20 | Zivilkammer). | ||
21 | (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in | 21 | (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in | ||
22 | denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen | 22 | denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen | ||
t | 23 | werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen | t | 23 | werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die geschäftlichen Handlungen |
24 | Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer | 24 | Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer | ||
25 | Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer | 25 | Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer | ||
26 | Zustimmung des Gegners bedarf es nicht. | 26 | Zustimmung des Gegners bedarf es nicht. | ||
27 | (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend | 27 | (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend | ||
28 | anzuwenden. | 28 | anzuwenden. | ||
29 | (5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche | 29 | (5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche | ||
30 | Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende | 30 | Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende | ||
31 | Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die | 31 | Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die | ||
32 | Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des | 32 | Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des | ||
33 | Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der | 33 | Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der | ||
34 | Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige | 34 | Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige | ||
35 | Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, | 35 | Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, | ||
36 | Zivilkammer) statt. | 36 | Zivilkammer) statt. | ||
37 | (6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie | 37 | (6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie | ||
38 | kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen | 38 | kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen | ||
39 | Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung | 39 | Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung | ||
40 | dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. | 40 | dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. | ||
41 | (7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen | 41 | (7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen | ||
42 | Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens | 42 | Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens | ||
43 | von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt | 43 | von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt | ||
44 | haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der | 44 | haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der | ||
45 | Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; | 45 | Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; | ||
46 | § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | 46 | § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | ||
47 | (8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von | 47 | (8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von | ||
48 | vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die | 48 | vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die | ||
49 | Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. | 49 | Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. | ||
50 | (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher | 50 | (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher | ||
51 | Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, | 51 | Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, | ||
52 | so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der | 52 | so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der | ||
53 | Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den | 53 | Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den | ||
54 | Parteien mitzuteilen. | 54 | Parteien mitzuteilen. | ||
55 | (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne | 55 | (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne | ||
56 | vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das | 56 | vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das | ||
57 | Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins | 57 | Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins | ||
58 | aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines | 58 | aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines | ||
59 | gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf | 59 | gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf | ||
60 | Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn | 60 | Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn | ||
61 | der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren | 61 | der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren | ||
62 | vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der | 62 | vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der | ||
63 | Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der | 63 | Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der | ||
64 | geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig. | 64 | geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig. | ||
65 | (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | 65 | (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | ||
66 | zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens | 66 | zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens | ||
67 | vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere | 67 | vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere | ||
68 | über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter | 68 | über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter | ||
69 | angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern | 69 | angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern | ||
70 | angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen | 70 | angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen | ||
71 | Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im | 71 | Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im | ||
72 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten | 72 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten | ||
73 | bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie | 73 | bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie | ||
74 | Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu | 74 | Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu | ||
75 | treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der | 75 | treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der | ||
76 | für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten | 76 | für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten | ||
77 | Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten | 77 | Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten | ||
78 | Verbraucher zu berücksichtigen. | 78 | Verbraucher zu berücksichtigen. | ||
79 | (12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, | 79 | (12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, | ||
80 | Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die | 80 | Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die | ||
81 | Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, | 81 | Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, | ||
82 | der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen | 82 | der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen | ||
83 | Demokratischen Republik erworben hat. | 83 | Demokratischen Republik erworben hat. |
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