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Örtliche Zuständigkeit | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Örtliche Zuständigkeit | t | 1 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
Örtliche Zuständigkeit | Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in | t | 1 | (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf |
2 | dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche | 2 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte | ||
3 | Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat | 3 | ausschließlich zuständig. | ||
4 | der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort | 4 | (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf | ||
5 | maßgeblich. | 5 | Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in | ||
6 | (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht | 6 | dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle | ||
7 | zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für | 7 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses | ||
8 | Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines | 8 | Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen | ||
9 | Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der | 9 | Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für | ||
10 | Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche | 10 | 1. | ||
11 | Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. | 11 | Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen | ||
12 | Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder | ||||
13 | 2. | ||||
14 | Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur | ||||
15 | Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, | ||||
16 | es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. | ||||
17 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für | ||||
18 | die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für | ||||
19 | Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in | ||||
20 | Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die | ||||
21 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||||
22 | übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den | ||||
23 | Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder | ||||
24 | teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. |
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