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Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung | Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung | ||||
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t | 1 | Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung | t | 1 | Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung |
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung | Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung | ||||
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n | 1 | (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten | n | ||
2 | sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens | ||||
3 | abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer | ||||
4 | angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. | ||||
5 | Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen | ||||
6 | Aufwendungen verlangt werden. | ||||
7 | (2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung | 1 | (1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung | ||
8 | können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung | 2 | können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung | ||
9 | der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | 3 | der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | ||
10 | erlassen werden. | 4 | erlassen werden. | ||
n | 11 | (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, | n | 5 | (2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, |
12 | so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil | 6 | so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil | ||
13 | auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie | 7 | auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie | ||
14 | ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung | 8 | ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung | ||
15 | werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht | 9 | werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht | ||
16 | innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht | 10 | innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht | ||
17 | worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. | 11 | worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. | ||
n | 18 | (4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein | n | 12 | (3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein |
19 | Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend | 13 | Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend | ||
20 | gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem | 14 | gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem | ||
21 | vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann | 15 | vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann | ||
22 | das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei | 16 | das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei | ||
23 | zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage | 17 | zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage | ||
24 | angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass | 18 | angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass | ||
25 | 1. | 19 | 1. | ||
26 | die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach | 20 | die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach | ||
27 | diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, | 21 | diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, | ||
28 | 2. | 22 | 2. | ||
29 | die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden | 23 | die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden | ||
30 | oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten | 24 | oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten | ||
31 | Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des | 25 | Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des | ||
32 | Streitwerts zu erstatten hat und | 26 | Streitwerts zu erstatten hat und | ||
33 | 3. | 27 | 3. | ||
34 | der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen | 28 | der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen | ||
35 | Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von | 29 | Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von | ||
36 | dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. | 30 | dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. | ||
t | 37 | (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur | t | 31 | (4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur |
38 | Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache | 32 | Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache | ||
39 | anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder | 33 | anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder | ||
40 | festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor | 34 | festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor | ||
41 | der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. | 35 | der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. |
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