(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten.
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Monaten.
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(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
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(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
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der Anspruch entstanden ist und
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der Anspruch entstanden ist und
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der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
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der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
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Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
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(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
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grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in
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grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in
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30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
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30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
12
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
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(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
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fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
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fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
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