f | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, | f | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, |
| kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch | | kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch |
| genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine | | genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine |
| derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | | derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. |
| (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter |
| oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der |
| Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. |
| (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: |
| 1. | | 1. |
| jedem Mitbewerber; | | jedem Mitbewerber; |
| 2. | | 2. |
| rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger | | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger |
| beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern | | beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern |
| angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf | | angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf |
| demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | | demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, |
| sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen | | sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen |
| Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen | | Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen |
| tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer | | tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer |
| Mitglieder berührt; | | Mitglieder berührt; |
| 3. | | 3. |
| qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der | | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der |
| qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in | | qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in |
| dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der | | dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der |
| Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April | | Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April |
| 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 | | 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 |
| vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind; | | vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind; |
| 4. | | 4. |
| den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. | | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. |
n | (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist | n | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend |
| unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände | | machen, solange ihre Eintragung ruht. |
| missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den | | |
| Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der | | |
| Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der | | |
| Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen | | |
| Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. | | |
| (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § |
| 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle |
| der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die |
| Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das |
| Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | | Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des |
t | § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor. | t | § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. |