Lade...
Lade...
Beseitigung und Unterlassung | Beseitigung und Unterlassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beseitigung und Unterlassung | t | 1 | Beseitigung und Unterlassung |
Beseitigung und Unterlassung | Beseitigung und Unterlassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, | f | 1 | (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, |
2 | kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch | 2 | kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch | ||
3 | genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine | 3 | genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine | ||
4 | derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | 4 | derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. | ||
5 | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | 5 | (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter | ||
6 | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | 6 | oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der | ||
7 | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | 7 | Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | ||
8 | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | 8 | (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | jedem Mitbewerber; | 10 | jedem Mitbewerber; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger | 12 | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger | ||
13 | beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern | 13 | beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern | ||
14 | angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf | 14 | angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf | ||
15 | demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | 15 | demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, | ||
16 | sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen | 16 | sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen | ||
17 | Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen | 17 | Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen | ||
18 | tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer | 18 | tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer | ||
19 | Mitglieder berührt; | 19 | Mitglieder berührt; | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der | 21 | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der | ||
22 | qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in | 22 | qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in | ||
23 | dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der | 23 | dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der | ||
24 | Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April | 24 | Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April | ||
25 | 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 | 25 | 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 | ||
26 | vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind; | 26 | vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind; | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. | 28 | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. | ||
n | 29 | (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist | n | 29 | (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend |
30 | unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände | 30 | machen, solange ihre Eintragung ruht. | ||
31 | missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den | ||||
32 | Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der | ||||
33 | Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der | ||||
34 | Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen | ||||
35 | Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. | ||||
36 | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | 31 | (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § | ||
37 | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | 32 | 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle | ||
38 | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | 33 | der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die | ||
39 | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | 34 | Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das | ||
40 | Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | 35 | Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des | ||
t | 41 | § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor. | t | 36 | § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.