Lade...
Lade...
Sie können sich § 1c UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 2 gilt das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags | Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, | t | 1 | Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, |
2 | zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des | 2 | zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des | ||
3 | Nordatlantikvertrags | 3 | Nordatlantikvertrags |
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags | Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn | f | 1 | (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn |
2 | ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen | 2 | ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen | ||
3 | Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen | 3 | Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen | ||
4 | sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr | 4 | sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr | ||
5 | Unternehmen erwerben: | 5 | Unternehmen erwerben: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische | 7 | im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische | ||
8 | Vertretungen, | 8 | Vertretungen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder | n | 10 | im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, |
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des | 12 | im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des | ||
t | 13 | Nordatlantikvertrags. | t | 13 | Nordatlantikvertrags oder |
14 | 4. | ||||
15 | im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer | ||||
16 | Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der | ||||
17 | Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik | ||||
18 | unternommen wird. | ||||
14 | Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. | 19 | Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. | ||
15 | § 1b bleibt unberührt. | 20 | § 1b bleibt unberührt. | ||
16 | (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 2 | 21 | (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1a Abs. 2 | ||
17 | gilt das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem | 22 | gilt das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem | ||
18 | übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch | 23 | übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch | ||
19 | dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung | 24 | dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung | ||
20 | des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet | 25 | des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet | ||
21 | oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen | 26 | oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen | ||
22 | hat. | 27 | hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.