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Sie können sich § 24 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) 1Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. 2Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 3Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. 4Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 5Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. 6Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. 7Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. 8Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | ||||
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t | 1 | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | t | 1 | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | ||||
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f | 1 | (1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen | f | 1 | (1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen |
2 | Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im | 2 | Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im | ||
3 | Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze | 3 | Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze | ||
4 | vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: | 4 | vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen | 6 | für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen | ||
7 | Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, | 7 | Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten | 9 | für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten | ||
10 | Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, | 10 | Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, | ||
11 | ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, | 11 | ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, | ||
12 | und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke | 12 | und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke | ||
13 | abgegeben werden, auf 19 Prozent, | 13 | abgegeben werden, auf 19 Prozent, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
n | 15 | für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent | n | 15 | für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,5 Prozent |
16 | der Bemessungsgrundlage. | 16 | der Bemessungsgrundlage. | ||
17 | Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § | 17 | Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § | ||
18 | 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz | 18 | 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz | ||
19 | 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den | 19 | 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den | ||
n | 20 | übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese | n | 20 | übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,5 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese |
21 | Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der | 21 | Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der | ||
22 | Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in | 22 | Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in | ||
23 | der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. | 23 | der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. | ||
24 | (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten | 24 | (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und | 26 | die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und | ||
27 | Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit | 27 | Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit | ||
28 | Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die | 28 | Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die | ||
29 | Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die | 29 | Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die | ||
30 | Wanderschäferei sowie die Saatzucht; | 30 | Wanderschäferei sowie die Saatzucht; | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 | 32 | Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 | ||
33 | und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. | 33 | und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. | ||
34 | Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, | 34 | Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, | ||
35 | die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. | 35 | die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. | ||
36 | (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch | 36 | (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch | ||
37 | andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein | 37 | andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein | ||
38 | in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln. | 38 | in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln. | ||
39 | (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines | 39 | (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines | ||
40 | Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn | 40 | Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn | ||
41 | des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern | 41 | des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern | ||
42 | nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die | 42 | nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die | ||
43 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im | 43 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im | ||
44 | Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie | 44 | Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie | ||
45 | kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der | 45 | kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der | ||
46 | Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses | 46 | Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses | ||
47 | Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. | 47 | Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. | ||
48 | Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert | 48 | Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert | ||
49 | werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen | 49 | werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen | ||
50 | Rechtsfolgen bestehen zu lassen. | 50 | Rechtsfolgen bestehen zu lassen. | ||
t | t | 51 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des | ||
52 | Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und | ||||
53 | berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der | ||||
54 | Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern | ||||
55 | zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 | ||||
56 | Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der | ||||
57 | ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch | ||||
58 | gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des | ||||
59 | Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, | ||||
60 | legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. |
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