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Sie können sich § 4a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,
Steuervergütung | Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet | ||||
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t | 1 | Steuervergütung | t | 1 | Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen |
2 | oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet |
Steuervergütung | Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet | ||||
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t | 1 | (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, | t | 1 | (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, |
2 | mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), | 2 | mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), | ||
3 | und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine | 3 | und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine | ||
4 | Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten | 4 | Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten | ||
5 | Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem | 5 | Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem | ||
6 | innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen | 6 | innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen | ||
7 | erfüllt sind: | 7 | erfüllt sind: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des | 9 | Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des | ||
10 | Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein. | 10 | Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein. | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach | 12 | Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach | ||
13 | § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt | 13 | § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt | ||
14 | worden sein. | 14 | worden sein. | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands | 16 | Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands | ||
17 | geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein. | 17 | geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein. | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein. | 19 | Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein. | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder | 21 | Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder | ||
22 | erzieherischen Zwecken verwendet werden. | 22 | erzieherischen Zwecken verwendet werden. | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von | 24 | Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von | ||
25 | einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines | 25 | einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines | ||
26 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des | 26 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des | ||
27 | öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein. | 27 | öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein. | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. | 29 | Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. | ||
30 | Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der | 30 | Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der | ||
31 | Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat. | 31 | Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat. | ||
32 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 32 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
33 | durch Rechtsverordnung näher bestimmen, | 33 | durch Rechtsverordnung näher bestimmen, | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 | 35 | wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 | ||
36 | nachzuweisen sind und | 36 | nachzuweisen sind und | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. | 38 | in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. |
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