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Allgemeine Übergangsvorschriften | Allgemeine Übergangsvorschriften | ||||
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t | 1 | Allgemeine Übergangsvorschriften | t | 1 | Allgemeine Übergangsvorschriften |
Allgemeine Übergangsvorschriften | Allgemeine Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf | f | 1 | (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf |
2 | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem | 2 | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem | ||
3 | Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt | 3 | Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt | ||
4 | für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür | 4 | für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür | ||
5 | nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 | 5 | nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 | ||
6 | Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die | 6 | Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die | ||
7 | Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in | 7 | Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in | ||
8 | dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. | 8 | dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. | ||
9 | (1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze | 9 | (1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze | ||
10 | aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der | 10 | aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der | ||
11 | Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von | 11 | Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von | ||
12 | den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für | 12 | den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für | ||
13 | bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen | 13 | bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen | ||
14 | Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens | 14 | Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens | ||
15 | zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können | 15 | zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können | ||
16 | insoweit aufgehoben oder geändert werden. | 16 | insoweit aufgehoben oder geändert werden. | ||
17 | (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete | 17 | (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete | ||
18 | Gebäude | 18 | Gebäude | ||
19 | 1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 | 19 | 1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 | ||
20 | fertiggestellt worden ist, | 20 | fertiggestellt worden ist, | ||
21 | 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist | 21 | 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist | ||
22 | und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist, | 22 | und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist, | ||
23 | 3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu | 23 | 3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu | ||
24 | dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist, | 24 | dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist, | ||
25 | und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor | 25 | und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor | ||
26 | dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 | 26 | dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 | ||
27 | begonnen worden ist. | 27 | begonnen worden ist. | ||
28 | (3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf | 28 | (3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf | ||
29 | Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern | 29 | Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern | ||
30 | die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden. | 30 | die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden. | ||
31 | (4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 | 31 | (4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 | ||
32 | Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz | 32 | Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz | ||
33 | 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis | 33 | 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis | ||
34 | zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die | 34 | zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die | ||
35 | vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese | 35 | vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese | ||
36 | Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das | 36 | Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das | ||
37 | Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte | 37 | Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte | ||
38 | Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis | 38 | Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis | ||
39 | zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die | 39 | zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die | ||
40 | vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im | 40 | vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im | ||
41 | Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer. | 41 | Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer. | ||
42 | (5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz | 42 | (5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz | ||
43 | 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge | 43 | 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge | ||
44 | anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft | 44 | anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft | ||
45 | oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet | 45 | oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet | ||
46 | worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen | 46 | worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen | ||
47 | worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 anfallende | 47 | worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 anfallende | ||
48 | Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge | 48 | Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge | ||
49 | entfallen. | 49 | entfallen. | ||
50 | (6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. | 50 | (6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. | ||
51 | Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine | 51 | Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine | ||
52 | steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. | 52 | steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. | ||
53 | (7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 | 53 | (7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 | ||
54 | abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. | 54 | abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. | ||
55 | (8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. | 55 | (8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. | ||
56 | Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 | 56 | Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 | ||
57 | anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des | 57 | anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des | ||
58 | Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch | 58 | Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch | ||
59 | genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit | 59 | genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit | ||
60 | den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt. | 60 | den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt. | ||
61 | (9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die | 61 | (9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die | ||
62 | nach dem 31. Dezember 2004 enden. | 62 | nach dem 31. Dezember 2004 enden. | ||
63 | (10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag | 63 | (10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag | ||
64 | auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus | 64 | auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus | ||
65 | Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, | 65 | Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, | ||
66 | der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist. | 66 | der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist. | ||
67 | (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 | 67 | (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 | ||
68 | (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende | 68 | (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende | ||
69 | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden. | 69 | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden. | ||
70 | (12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 | 70 | (12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 | ||
71 | Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in | 71 | Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in | ||
72 | der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden. | 72 | der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
73 | (13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes | 73 | (13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes | ||
74 | vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume | 74 | vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume | ||
75 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden. | 75 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden. | ||
76 | (14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember | 76 | (14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember | ||
77 | 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von | 77 | 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von | ||
78 | Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden. | 78 | Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden. | ||
79 | (15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. | 79 | (15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. | ||
80 | Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze | 80 | Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze | ||
81 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden. | 81 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden. | ||
82 | (16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in | 82 | (16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in | ||
83 | der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) | 83 | der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) | ||
84 | sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die | 84 | sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die | ||
85 | auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen | 85 | auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen | ||
86 | obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden | 86 | obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden | ||
87 | sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. | 87 | sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. | ||
88 | Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung | 88 | Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung | ||
89 | erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei | 89 | erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei | ||
90 | baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der | 90 | baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der | ||
91 | Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. | 91 | Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. | ||
92 | (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember | 92 | (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember | ||
93 | 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die | 93 | 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die | ||
94 | nach dem 31. Dezember 2010 enden. | 94 | nach dem 31. Dezember 2010 enden. | ||
95 | (18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle | 95 | (18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle | ||
96 | Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt | 96 | Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt | ||
97 | werden. | 97 | werden. | ||
98 | (19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der | 98 | (19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der | ||
99 | Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 | 99 | Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 | ||
100 | erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme | 100 | erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme | ||
101 | als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende | 101 | als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende | ||
102 | Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der | 102 | Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der | ||
103 | Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu | 103 | Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu | ||
104 | sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. | 104 | sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. | ||
105 | Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag | 105 | Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag | ||
106 | zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den | 106 | zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den | ||
107 | Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich | 107 | Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich | ||
108 | entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des | 108 | entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des | ||
109 | Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der | 109 | Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der | ||
110 | leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs | 110 | leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs | ||
111 | mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn | 111 | mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn | ||
112 | 1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder | 112 | 1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder | ||
113 | geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, | 113 | geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, | ||
114 | 2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, | 114 | 2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, | ||
115 | 3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis | 115 | 3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis | ||
116 | angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine | 116 | angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine | ||
117 | schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und | 117 | schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und | ||
118 | 4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. | 118 | 4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. | ||
119 | (20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. | 119 | (20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. | ||
120 | Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, | 120 | Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, | ||
121 | die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | 121 | die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | ||
122 | (21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf | 122 | (21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf | ||
123 | Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | 123 | Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | ||
124 | (22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf | 124 | (22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf | ||
125 | Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt | 125 | Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt | ||
126 | werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung | 126 | werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung | ||
127 | ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. | 127 | ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. | ||
128 | Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber | 128 | Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber | ||
129 | einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden | 129 | einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden | ||
130 | Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 | 130 | Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 | ||
131 | ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf | 131 | ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf | ||
132 | einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung | 132 | einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung | ||
133 | ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn | 133 | ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn | ||
134 | eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. | 134 | eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. | ||
135 | (23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des | 135 | (23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des | ||
136 | Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erstmals | 136 | Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erstmals | ||
137 | auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. | 137 | auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. | ||
138 | (24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des | 138 | (24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des | ||
139 | Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf | 139 | Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf | ||
140 | Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. § 18 | 140 | Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. § 18 | ||
141 | Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom | 141 | Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom | ||
142 | 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, | 142 | 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, | ||
143 | die nach dem 31. Dezember 2018 enden. | 143 | die nach dem 31. Dezember 2018 enden. | ||
144 | (25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn des | 144 | (25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn des | ||
145 | Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt | 145 | Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt | ||
146 | zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des | 146 | zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des | ||
147 | Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu | 147 | Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu | ||
148 | übermitteln sind. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens nach § 22f | 148 | übermitteln sind. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens nach § 22f | ||
149 | Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform | 149 | Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform | ||
150 | zu erteilen. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des | 150 | zu erteilen. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des | ||
151 | Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 | 151 | Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 | ||
152 | Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. | 152 | Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. | ||
153 | März 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar | 153 | März 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar | ||
154 | 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden. | 154 | 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden. | ||
t | t | 155 | (26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. | ||
156 | Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach | ||||
157 | dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. | ||||
158 | (27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt | ||||
159 | bis zu den Zeitpunkten nach § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches | ||||
160 | Sozialgesetzbuch sowie § 328 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 328 Absatz 1 | ||||
161 | Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort. | ||||
162 | (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des | ||||
163 | Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals | ||||
164 | auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach | ||||
165 | dem 31. Dezember 2019 enden. | ||||
166 | (29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. | ||||
167 | Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- | ||||
168 | und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. | ||||
169 | (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 | ||||
170 | (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume | ||||
171 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. |
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