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Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer | t | 1 | (weggefallen) |
Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, | t | ||
2 | soweit diese in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der | ||||
3 | Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die | ||||
4 | ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande | ||||
5 | gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei | ||||
6 | Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder | ||||
7 | nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Trifft dies | ||||
8 | auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner. | ||||
9 | (2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn | ||||
10 | der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum | ||||
11 | Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe gilt, | ||||
12 | wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder | ||||
13 | unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am | ||||
14 | Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde. Weist der | ||||
15 | Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet | ||||
16 | ist, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. | ||||
17 | (3) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, | ||||
18 | das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absatzes | ||||
19 | 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der Vorsteueranspruch | ||||
20 | geltend gemacht wird. | ||||
21 | (4) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den | ||||
22 | Erlass des Haftungsbescheides vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann | ||||
23 | die Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168 Satz 2 der Abgabenordnung | ||||
24 | versagt werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 | ||||
25 | Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt. | ||||
26 | (5) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten die allgemeinen Grundsätze, | ||||
27 | mit Ausnahme des § 219 der Abgabenordnung. |
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