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Besteuerung von Reiseleistungen | Besteuerung von Reiseleistungen | ||||
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t | 1 | Besteuerung von Reiseleistungen | t | 1 | Besteuerung von Reiseleistungen |
Besteuerung von Reiseleistungen | Besteuerung von Reiseleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines | f | 1 | (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines |
n | 2 | Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt | n | 2 | Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im |
3 | sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen | ||||
4 | Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des | 3 | eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung | ||
5 | Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an | 4 | des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer | ||
6 | einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, | 5 | an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser | ||
7 | so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen | 6 | Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der | ||
8 | Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen | 7 | sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind | ||
9 | und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. | 8 | Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar | ||
9 | zugute kommen. | ||||
10 | (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden | 10 | (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden | ||
11 | Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der | 11 | Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der | ||
12 | Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium | 12 | Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium | ||
13 | der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | 13 | der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | ||
14 | bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. | 14 | bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. | ||
15 | (3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem | 15 | (3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem | ||
16 | Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und | 16 | Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und | ||
17 | dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die | 17 | dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die | ||
t | 18 | Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die | t | 18 | Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. |
19 | Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von | ||||
20 | Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums | ||||
21 | erbrachten Leistungen ermitteln. | ||||
22 | (4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm | 19 | (4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm | ||
23 | für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § | 20 | für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § | ||
24 | 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § | 21 | 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § | ||
25 | 15 unberührt. | 22 | 15 unberührt. | ||
26 | (5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den | 23 | (5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den | ||
27 | Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen: | 24 | Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen: | ||
28 | 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, | 25 | 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, | ||
29 | 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, | 26 | 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, | ||
30 | 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und | 27 | 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und | ||
31 | 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die | 28 | 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die | ||
32 | Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie | 29 | Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie | ||
33 | Leistungen verteilen. | 30 | Leistungen verteilen. |
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