f | (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen | f | (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen |
| Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen | | Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen |
| Rechte wie der Vertretene. | | Rechte wie der Vertretene. |
n | (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten | n | (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten |
| | | Steuernummer vierteljährlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine |
| Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die | | Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, in der er die |
| Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer | | Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer |
t | zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend. | t | zusammenfasst. Der Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage eine |
| | | Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren |
| | | jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. |
| | | (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten |
| | | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung |
| | | nach Maßgabe des § 18a abzugeben. |
| (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von | | (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von |
| ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen | | ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen |
| Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten. | | Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten. |