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Aufzeichnungspflichten | Aufzeichnungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der | f | 1 | (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der |
2 | Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt | 2 | Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt | ||
3 | in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c | 3 | in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c | ||
4 | Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und | 4 | Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und | ||
5 | forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb | 5 | forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb | ||
6 | zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb | 6 | zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb | ||
7 | gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die | 7 | gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die | ||
8 | erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern | 8 | erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern | ||
9 | auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz | 9 | auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz | ||
10 | 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das | 10 | 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das | ||
11 | Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur | 11 | Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur | ||
12 | Verfügung zu stellen. | 12 | Verfügung zu stellen. | ||
13 | (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: | 13 | (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: | ||
14 | 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen | 14 | 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen | ||
15 | und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte | 15 | und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte | ||
16 | auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die | 16 | auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die | ||
17 | steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die | 17 | steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die | ||
18 | Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. | 18 | Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. | ||
19 | 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 | 19 | 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 | ||
20 | ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche | 20 | ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche | ||
21 | Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der | 21 | Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der | ||
22 | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle | 22 | Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle | ||
23 | der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 | 23 | der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 | ||
24 | Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende | 24 | Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende | ||
25 | Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert | 25 | Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert | ||
26 | aufzuzeichnen; | 26 | aufzuzeichnen; | ||
27 | 2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte | 27 | 2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte | ||
28 | Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich | 28 | Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich | ||
29 | die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach | 29 | die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach | ||
30 | Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.Nummer 1 Satz 4 gilt | 30 | Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.Nummer 1 Satz 4 gilt | ||
31 | entsprechend; | 31 | entsprechend; | ||
32 | 3. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für | 32 | 3. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für | ||
33 | sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt | 33 | sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt | ||
34 | entsprechend; | 34 | entsprechend; | ||
35 | 4. die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen | 35 | 4. die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen | ||
36 | unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge; | 36 | unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge; | ||
37 | 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die | 37 | 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die | ||
38 | an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor | 38 | an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor | ||
39 | Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese | 39 | Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese | ||
40 | Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die | 40 | Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die | ||
41 | auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge; | 41 | auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge; | ||
42 | 6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für | 42 | 6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für | ||
43 | das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür | 43 | das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür | ||
44 | entstandene Einfuhrumsatzsteuer; | 44 | entstandene Einfuhrumsatzsteuer; | ||
45 | 7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von | 45 | 7. die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von | ||
46 | Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge; | 46 | Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge; | ||
47 | 8. in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben | 47 | 8. in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben | ||
48 | entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern | 48 | entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern | ||
49 | 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen; | 49 | 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen; | ||
50 | 9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 | 50 | 9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 | ||
51 | Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge. | 51 | Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge. | ||
52 | (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der | 52 | (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der | ||
53 | Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur | 53 | Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur | ||
54 | teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die | 54 | teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die | ||
55 | Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum | 55 | Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum | ||
56 | Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. | 56 | Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. | ||
57 | Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die | 57 | Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die | ||
58 | Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt | 58 | Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt | ||
59 | von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren | 59 | von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren | ||
60 | und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur | 60 | und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur | ||
61 | Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und | 61 | Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und | ||
62 | Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | 62 | Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
63 | (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für | 63 | (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für | ||
64 | den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden | 64 | den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden | ||
65 | Kalenderjahren vorzunehmen ist. | 65 | Kalenderjahren vorzunehmen ist. | ||
66 | (4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das | 66 | (4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das | ||
67 | übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn | 67 | übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn | ||
68 | 1. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt | 68 | 1. an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt | ||
69 | werden, | 69 | werden, | ||
70 | 2. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im | 70 | 2. es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im | ||
71 | übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der | 71 | übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der | ||
72 | Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder | 72 | Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder | ||
73 | 3. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet | 73 | 3. es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet | ||
74 | handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem | 74 | handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem | ||
75 | Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre. | 75 | Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre. | ||
76 | (4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet | 76 | (4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet | ||
77 | ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung | 77 | ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung | ||
78 | einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält, | 78 | einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält, | ||
79 | müssen aufgezeichnet werden. | 79 | müssen aufgezeichnet werden. | ||
80 | (4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a | 80 | (4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a | ||
81 | betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und | 81 | betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und | ||
82 | Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz | 82 | Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz | ||
83 | 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager | 83 | 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager | ||
84 | muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer- | 84 | muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer- | ||
85 | Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters | 85 | Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters | ||
86 | aufzeichnen. | 86 | aufzeichnen. | ||
87 | (4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen | 87 | (4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen | ||
88 | steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat | 88 | steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat | ||
89 | 1. der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des | 89 | 1. der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des | ||
90 | Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die | 90 | Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die | ||
91 | Gegenleistung aufzuzeichnen; | 91 | Gegenleistung aufzuzeichnen; | ||
92 | 2. der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden | 92 | 2. der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden | ||
93 | Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie | 93 | Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie | ||
94 | die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. | 94 | die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. | ||
95 | Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an | 95 | Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an | ||
96 | einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten | 96 | einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten | ||
97 | aufzuzeichnen. | 97 | aufzuzeichnen. | ||
98 | Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von | 98 | Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von | ||
99 | Forderungen. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der | 99 | Forderungen. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der | ||
100 | Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der | 100 | Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der | ||
101 | Vollstreckungsgläubiger. | 101 | Vollstreckungsgläubiger. | ||
102 | (4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung | 102 | (4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung | ||
103 | leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei | 103 | leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei | ||
104 | sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer | 104 | sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer | ||
105 | aufzuzeichnen. | 105 | aufzuzeichnen. | ||
t | t | 106 | (4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem | ||
107 | Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | ||||
108 | befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert | ||||
109 | Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben | ||||
110 | enthalten: | ||||
111 | 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im | ||||
112 | Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5; | ||||
113 | 2. den Abgangsmitgliedstaat; | ||||
114 | 3. den Bestimmungsmitgliedstaat; | ||||
115 | 4. den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im | ||||
116 | Abgangsmitgliedstaat; | ||||
117 | 5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 | ||||
118 | verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; | ||||
119 | 6. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das | ||||
120 | der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den | ||||
121 | Bestimmungsmitgliedstaat gelangt; | ||||
122 | 7. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im | ||||
123 | Bestimmungsmitgliedstaat; | ||||
124 | 8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter; | ||||
125 | 9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die | ||||
126 | handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder | ||||
127 | Versendung in das Lager gelangten Gegenstände; | ||||
128 | 10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2; | ||||
129 | 11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche | ||||
130 | Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände; | ||||
131 | 12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete | ||||
132 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; | ||||
133 | 13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände | ||||
134 | im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens | ||||
135 | im Sinne des § 6b Absatz 3; | ||||
136 | 14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den | ||||
137 | Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser | ||||
138 | Beförderung oder Versendung. | ||||
139 | (4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert | ||||
140 | werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. | ||||
141 | Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: | ||||
142 | 1. die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 verwendete | ||||
143 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; | ||||
144 | 2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als | ||||
145 | Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten | ||||
146 | Gegenstände; | ||||
147 | 3. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer | ||||
148 | als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten | ||||
149 | Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat; | ||||
150 | 4. das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche | ||||
151 | Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände; | ||||
152 | 5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Absatz 2 | ||||
153 | Nummer 2; | ||||
154 | 6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des | ||||
155 | Unternehmers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager entnommenen | ||||
156 | Gegenstände; | ||||
157 | 7. die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Absatz 6 Satz 4 | ||||
158 | zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts | ||||
159 | oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, | ||||
160 | an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde. | ||||
161 | Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Absatz 1 | ||||
162 | Nummer 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § | ||||
163 | 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer | ||||
164 | von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 entbunden. | ||||
106 | (5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder | 165 | (5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder | ||
107 | außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an | 166 | außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an | ||
108 | anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein | 167 | anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein | ||
109 | Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. | 168 | Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. | ||
110 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 169 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
111 | durch Rechtsverordnung | 170 | durch Rechtsverordnung | ||
112 | 1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu | 171 | 1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu | ||
113 | erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser | 172 | erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser | ||
114 | Pflichten gewährt werden können, sowie | 173 | Pflichten gewährt werden können, sowie | ||
115 | 2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts | 174 | 2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts | ||
116 | befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen | 175 | befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen | ||
117 | ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. | 176 | ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. |
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