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Zusammenfassende Meldung | Zusammenfassende Meldung | ||||
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t | 1 | Zusammenfassende Meldung | t | 1 | Zusammenfassende Meldung |
Zusammenfassende Meldung | Zusammenfassende Meldung | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes | f | 1 | (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes |
2 | Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche | 2 | Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche | ||
3 | Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, | 3 | Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, | ||
4 | dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach | 4 | dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach | ||
5 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, | 5 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, | ||
n | 6 | in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat. | n | 6 | in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen |
7 | Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche | 7 | hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche | ||
8 | Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das | 8 | Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das | ||
9 | laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen | 9 | laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen | ||
10 | Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die | 10 | Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die | ||
11 | Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres | 11 | Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres | ||
12 | übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für | 12 | übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für | ||
13 | innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b | 13 | innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b | ||
14 | Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer | 14 | Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer | ||
15 | bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag | 15 | bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag | ||
16 | überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und | 16 | überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und | ||
17 | die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu | 17 | die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu | ||
18 | übermitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in | 18 | übermitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in | ||
19 | Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. | 19 | Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. | ||
20 | Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der | 20 | Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der | ||
21 | Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 | 21 | Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 | ||
22 | 000 Euro tritt. | 22 | 000 Euro tritt. | ||
23 | (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes | 23 | (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes | ||
24 | Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen | 24 | Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen | ||
25 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | 25 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | ||
26 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | 26 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | ||
27 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem | 27 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem | ||
28 | Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich | 28 | Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich | ||
29 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der | 29 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der | ||
30 | er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der | 30 | er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der | ||
31 | Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer | 31 | Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer | ||
32 | Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von | 32 | Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von | ||
33 | Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des | 33 | Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des | ||
34 | Kalendervierteljahres zu machen. | 34 | Kalendervierteljahres zu machen. | ||
35 | (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung | 35 | (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung | ||
36 | entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats | 36 | entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats | ||
37 | übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für | 37 | übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für | ||
38 | den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 | 38 | den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 | ||
39 | enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt | 39 | enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt | ||
40 | für Steuern anzuzeigen. | 40 | für Steuern anzuzeigen. | ||
41 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 | 41 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 | ||
42 | anwenden. | 42 | anwenden. | ||
43 | (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | 43 | (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | ||
44 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | 44 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | ||
45 | Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der | 45 | Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der | ||
46 | Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz | 46 | Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz | ||
47 | 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt | 47 | 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt | ||
48 | dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Für die Anwendung dieser | 48 | dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Für die Anwendung dieser | ||
49 | Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 | 49 | Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 | ||
50 | Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem | 50 | Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem | ||
51 | Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der | 51 | Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der | ||
52 | Unternehmer, die nach den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden | 52 | Unternehmer, die nach den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden | ||
53 | Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der | 53 | Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der | ||
54 | Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt | 54 | Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt | ||
55 | für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den | 55 | für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den | ||
56 | Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt | 56 | Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt | ||
57 | werden. | 57 | werden. | ||
58 | (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist | 58 | (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist | ||
59 | 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit | 59 | 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit | ||
60 | Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer- | 60 | Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer- | ||
61 | Identifikationsnummer; | 61 | Identifikationsnummer; | ||
n | 62 | 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2. | n | 62 | 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2; |
63 | 3. eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1. | ||||
63 | (7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: | 64 | (7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: | ||
64 | 1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | 65 | 1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | ||
65 | 1: | 66 | 1: | ||
66 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem | 67 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem | ||
67 | anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | 68 | anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | ||
68 | innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und | 69 | innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und | ||
69 | 2. für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | 70 | 2. für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | ||
70 | ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen; | 71 | ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen; | ||
71 | 2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | 72 | 2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | ||
72 | 2: | 73 | 2: | ||
73 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den | 74 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den | ||
74 | Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und | 75 | Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und | ||
75 | 2. die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen; | 76 | 2. die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen; | ||
n | n | 77 | 3. für Beförderungen oder Versendungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die | ||
78 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 | ||||
79 | Nummer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5; | ||||
76 | 3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige | 80 | 4. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige | ||
77 | Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen | 81 | Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen | ||
78 | Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet: | 82 | Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet: | ||
79 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm | 83 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm | ||
80 | in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | 84 | in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | ||
81 | steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden, | 85 | steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden, | ||
82 | 2. für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an | 86 | 2. für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an | ||
83 | ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und | 87 | ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und | ||
84 | 3. einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet | 88 | 3. einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet | ||
85 | ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, | 89 | ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, | ||
86 | für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die | 90 | für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die | ||
87 | Steuer dort schuldet; | 91 | Steuer dort schuldet; | ||
t | 88 | 4. für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2: | t | 92 | 5. für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2: |
89 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die | 93 | 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die | ||
90 | diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder | 94 | diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder | ||
91 | Beförderung beendet worden ist, | 95 | Beförderung beendet worden ist, | ||
92 | 2. für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | 96 | 2. für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | ||
93 | ausgeführten Lieferungen und | 97 | ausgeführten Lieferungen und | ||
94 | 3. einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen | 98 | 3. einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen | ||
95 | Dreiecksgeschäfts. | 99 | Dreiecksgeschäfts. | ||
96 | § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. | 100 | § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. | ||
97 | (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den Meldezeitraum | 101 | (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den Meldezeitraum | ||
98 | zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung | 102 | zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung | ||
99 | ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die | 103 | ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die | ||
100 | Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. | 104 | Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. | ||
101 | Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum zu | 105 | Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum zu | ||
102 | machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige | 106 | machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige | ||
103 | Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen | 107 | Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen | ||
104 | Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die | 108 | Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die | ||
105 | Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind. | 109 | Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind. | ||
106 | (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der | 110 | (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der | ||
107 | Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz | 111 | Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz | ||
108 | 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 | 112 | 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 | ||
109 | bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er | 113 | bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er | ||
110 | innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen | 114 | innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen | ||
111 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | 115 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | ||
112 | Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | 116 | Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | ||
113 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn | 117 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn | ||
114 | 1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen | 118 | 1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen | ||
115 | Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr | 119 | Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr | ||
116 | voraussichtlich nicht übersteigen wird, | 120 | voraussichtlich nicht übersteigen wird, | ||
117 | 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen | 121 | 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen | ||
118 | Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a | 122 | Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a | ||
119 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | 123 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | ||
120 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 | 124 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 | ||
121 | 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich | 125 | 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich | ||
122 | nicht übersteigen wird und | 126 | nicht übersteigen wird und | ||
123 | 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um | 127 | 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um | ||
124 | Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 128 | Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||
125 | handelt. | 129 | handelt. | ||
126 | Absatz 8 gilt entsprechend. | 130 | Absatz 8 gilt entsprechend. | ||
127 | (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene | 131 | (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene | ||
128 | Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er | 132 | Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er | ||
129 | verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines | 133 | verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines | ||
130 | Monats zu berichtigen. | 134 | Monats zu berichtigen. | ||
131 | (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der | 135 | (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der | ||
132 | Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der | 136 | Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der | ||
133 | Abgabenordnung anzuwenden. | 137 | Abgabenordnung anzuwenden. | ||
134 | (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der | 138 | (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der | ||
135 | Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch | 139 | Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch | ||
136 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die | 140 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die | ||
137 | Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch | 141 | Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch | ||
138 | Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere | 142 | Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere | ||
139 | geregelt werden: | 143 | geregelt werden: | ||
140 | 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens; | 144 | 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens; | ||
141 | 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu | 145 | 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu | ||
142 | übermittelnden Daten; | 146 | übermittelnden Daten; | ||
143 | 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten; | 147 | 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten; | ||
144 | 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten; | 148 | 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten; | ||
145 | 5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten; | 149 | 5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten; | ||
146 | 6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen | 150 | 6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen | ||
147 | Erklärungspflichten des Unternehmers. | 151 | Erklärungspflichten des Unternehmers. | ||
148 | Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf | 152 | Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf | ||
149 | Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das | 153 | Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das | ||
150 | Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, | 154 | Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, | ||
151 | bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. | 155 | bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. |
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