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Besteuerungsverfahren | Besteuerungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes | f | 1 | (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes |
2 | Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | 2 | Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
3 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für | 3 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für | ||
4 | den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag | 4 | den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag | ||
5 | kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische | 5 | kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische | ||
6 | Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung | 6 | Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung | ||
7 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 | 7 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 | ||
8 | sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des | 8 | sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des | ||
9 | Voranmeldungszeitraums fällig. | 9 | Voranmeldungszeitraums fällig. | ||
10 | (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für | 10 | (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für | ||
11 | das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat | 11 | das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat | ||
12 | Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr | 12 | Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr | ||
13 | nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der | 13 | nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der | ||
14 | Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der | 14 | Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der | ||
15 | Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder | 15 | Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder | ||
16 | gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr | 16 | gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr | ||
17 | Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Satz 4 gilt entsprechend in folgenden | 17 | Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Satz 4 gilt entsprechend in folgenden | ||
18 | Fällen: | 18 | Fällen: | ||
19 | 1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich | 19 | 1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich | ||
20 | tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv | 20 | tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv | ||
21 | belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | 21 | belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | ||
22 | selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des | 22 | selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des | ||
23 | Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und | 23 | Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und | ||
24 | 2. bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, | 24 | 2. bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, | ||
25 | die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der | 25 | die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der | ||
26 | Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind | 26 | Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind | ||
27 | (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme. | 27 | (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme. | ||
28 | (2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den | 28 | (2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den | ||
29 | Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das | 29 | Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das | ||
30 | vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 | 30 | vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 | ||
31 | 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des | 31 | 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des | ||
32 | laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat | 32 | laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat | ||
33 | abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses | 33 | abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses | ||
34 | Kalenderjahr. | 34 | Kalenderjahr. | ||
35 | (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren | 35 | (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren | ||
36 | Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem | 36 | Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
37 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu | 37 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu | ||
38 | entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, | 38 | entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, | ||
39 | nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). | 39 | nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). | ||
40 | In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem | 40 | In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem | ||
41 | Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf | 41 | Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf | ||
42 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | 42 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | ||
43 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | 43 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | ||
44 | Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und | 44 | Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und | ||
45 | eigenhändig zu unterschreiben. | 45 | eigenhändig zu unterschreiben. | ||
46 | (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss | 46 | (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss | ||
47 | in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der | 47 | in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der | ||
48 | Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen | 48 | Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen | ||
49 | Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu | 49 | Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu | ||
50 | entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für | 50 | entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für | ||
51 | das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts | 51 | das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts | ||
52 | einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit | 52 | einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit | ||
53 | rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 | 53 | rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 | ||
54 | unberührt. | 54 | unberührt. | ||
55 | (4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und | 55 | (4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und | ||
56 | 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die | 56 | 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die | ||
57 | ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § | 57 | ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § | ||
58 | 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen | 58 | 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen | ||
59 | sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für | 59 | sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für | ||
60 | diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist | 60 | diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist | ||
61 | ausgeschlossen. | 61 | ausgeschlossen. | ||
62 | (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. | 62 | (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. | ||
63 | 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. | 63 | 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. | ||
64 | (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als | 64 | (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als | ||
65 | Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, | 65 | Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, | ||
66 | kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 | 66 | kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 | ||
67 | Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 67 | Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | ||
68 | durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | 68 | durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | ||
69 | Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er | 69 | Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er | ||
70 | die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. Die Steuer | 70 | die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. Die Steuer | ||
71 | ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des | 71 | ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des | ||
72 | Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch | 72 | Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch | ||
73 | zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor | 73 | zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor | ||
74 | er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht | 74 | er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht | ||
75 | kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen | 75 | kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen | ||
76 | werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er | 76 | werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er | ||
77 | gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg | 77 | gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg | ||
78 | zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | 78 | zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | ||
79 | bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt | 79 | bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt | ||
80 | ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 | 80 | ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 | ||
81 | aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | 81 | aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | ||
82 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | 82 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | ||
83 | (4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im | 83 | (4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im | ||
84 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § | 84 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § | ||
85 | 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat | 85 | 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat | ||
86 | erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die | 86 | erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die | ||
87 | Absätze 1 bis 4 nicht. | 87 | Absätze 1 bis 4 nicht. | ||
88 | (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 | 88 | (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 | ||
89 | Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland | 89 | Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland | ||
90 | erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden | 90 | erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden | ||
91 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich | 91 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich | ||
92 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach | 92 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach | ||
93 | Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die | 93 | Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die | ||
94 | vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der | 94 | vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der | ||
95 | Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz | 95 | Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz | ||
96 | 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | 96 | 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | ||
97 | Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des | 97 | Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des | ||
98 | Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer | 98 | Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer | ||
99 | ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung | 99 | ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung | ||
100 | im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem | 100 | im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem | ||
101 | die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des | 101 | die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des | ||
102 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die | 102 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die | ||
103 | Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt | 103 | Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt | ||
104 | und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die | 104 | und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die | ||
105 | Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag | 105 | Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag | ||
106 | nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach | 106 | nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts nach | ||
107 | Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu | 107 | Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu | ||
108 | übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen | 108 | übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen | ||
109 | Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des | 109 | Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des | ||
110 | Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht | 110 | Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht | ||
111 | Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines | 111 | Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines | ||
112 | Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des | 112 | Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des | ||
113 | Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des | 113 | Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des | ||
114 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, | 114 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, | ||
115 | auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen | 115 | auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen | ||
116 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht | 116 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht | ||
117 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des | 117 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des | ||
118 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, | 118 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, | ||
119 | von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem | 119 | von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem | ||
120 | Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses | 120 | Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses | ||
121 | gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als | 121 | gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als | ||
122 | fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des | 122 | fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des | ||
123 | Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde | 123 | Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde | ||
124 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der | 124 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der | ||
125 | Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. | 125 | Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. | ||
126 | Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die | 126 | Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die | ||
127 | Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b | 127 | Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b | ||
128 | Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen | 128 | Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen | ||
129 | Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der | 129 | Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der | ||
130 | Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens | 130 | Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens | ||
131 | mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 | 131 | mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 | ||
132 | Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt. | 132 | Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt. | ||
133 | (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist | 133 | (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist | ||
134 | abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: | 134 | abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: | ||
135 | 1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach | 135 | 1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach | ||
136 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen | 136 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen | ||
137 | Zolldienststelle abzugeben. | 137 | Zolldienststelle abzugeben. | ||
138 | 2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die | 138 | 2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die | ||
139 | Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem | 139 | Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem | ||
140 | Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer | 140 | Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer | ||
141 | hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. | 141 | hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. | ||
142 | 3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die | 142 | 3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die | ||
143 | Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei | 143 | Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei | ||
144 | Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz | 144 | Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz | ||
145 | 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, | 145 | 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, | ||
146 | geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist | 146 | geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist | ||
147 | ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein | 147 | ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein | ||
148 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 | 148 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 | ||
149 | sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro | 149 | sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro | ||
150 | beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche | 150 | beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche | ||
151 | Steuererklärung verzichten. | 151 | Steuererklärung verzichten. | ||
152 | (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der | 152 | (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der | ||
153 | Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach | 153 | Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach | ||
154 | Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach | 154 | Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach | ||
155 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende | 155 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende | ||
156 | Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom | 156 | Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom | ||
157 | Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die | 157 | Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die | ||
158 | Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so | 158 | Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so | ||
159 | kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach | 159 | kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach | ||
160 | Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. | 160 | Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. | ||
161 | (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den | 161 | (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den | ||
162 | Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ | 162 | Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ | ||
163 | 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende | 163 | 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende | ||
164 | Steuer anzurechnen. | 164 | Steuer anzurechnen. | ||
165 | (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit | 165 | (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit | ||
166 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die | 166 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die | ||
167 | Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren | 167 | Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren | ||
168 | näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine | 168 | näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine | ||
169 | Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. | 169 | Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. | ||
170 | (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | 170 | (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | ||
171 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, | 171 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, | ||
172 | dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für | 172 | dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für | ||
173 | Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft | 173 | Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft | ||
174 | mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im | 174 | mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im | ||
175 | Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet | 175 | Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet | ||
176 | werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen. | 176 | werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen. | ||
177 | (8) (weggefallen) | 177 | (8) (weggefallen) | ||
178 | (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | 178 | (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | ||
179 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die | 179 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die | ||
180 | Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, | 180 | Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, | ||
181 | abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen | 181 | abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen | ||
182 | Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, | 182 | Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, | ||
183 | 1. dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe | 183 | 1. dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe | ||
184 | erreicht, | 184 | erreicht, | ||
185 | 2. innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, | 185 | 2. innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, | ||
186 | 3. in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben | 186 | 3. in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben | ||
187 | hat, | 187 | hat, | ||
188 | 4. wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und | 188 | 4. wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und | ||
189 | Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, | 189 | Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, | ||
190 | 5. dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch | 190 | 5. dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch | ||
191 | erteilt wird, | 191 | erteilt wird, | ||
192 | 6. wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist. | 192 | 6. wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist. | ||
n | n | 193 | Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten | ||
194 | Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland | ||||
195 | ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in | ||||
196 | Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung | ||||
197 | der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. | ||||
193 | Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze | 198 | Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze | ||
194 | ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer | 199 | ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer | ||
195 | höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er | 200 | höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er | ||
196 | ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug | 201 | ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug | ||
197 | berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig | 202 | berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig | ||
198 | ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer | 203 | ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer | ||
199 | seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall | 204 | seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall | ||
200 | der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der | 205 | der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der | ||
201 | Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im | 206 | Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im | ||
202 | Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von | 207 | Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von | ||
n | 203 | Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Unternehmer, die | n | 208 | Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die |
204 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | 209 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | ||
t | 205 | (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische | t | 210 | (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im |
206 | Leistungen nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese | 211 | Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch | ||
207 | Umsätze von § 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem | 212 | gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie | ||
208 | anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet | 213 | die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die | ||
209 | haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit | 214 | Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. | ||
210 | elektronischen Leistungen nach § 3a Abs. 5 stehen. | ||||
211 | (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des | 215 | (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des | ||
212 | innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer | 216 | innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer | ||
213 | Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: | 217 | Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: | ||
214 | 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen | 218 | 1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen | ||
215 | Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen | 219 | Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen | ||
216 | Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes | 220 | Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes | ||
217 | mitzuteilen: | 221 | mitzuteilen: | ||
218 | 1. bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von | 222 | 1. bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von | ||
219 | Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen | 223 | Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen | ||
220 | Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 | 224 | Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 | ||
221 | Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, | 225 | Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, | ||
222 | wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der | 226 | wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der | ||
223 | Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, | 227 | Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, | ||
224 | 2. bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser | 228 | 2. bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser | ||
225 | Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten | 229 | Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten | ||
226 | und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im | 230 | und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im | ||
227 | Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das | 231 | Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das | ||
228 | Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. | 232 | Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. | ||
229 | 2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener | 233 | 2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener | ||
230 | Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt | 234 | Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt | ||
231 | Folgendes: | 235 | Folgendes: | ||
232 | 1. Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im | 236 | 1. Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im | ||
233 | Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für | 237 | Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für | ||
234 | zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben | 238 | zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben | ||
235 | zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: | 239 | zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: | ||
236 | 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn | 240 | 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn | ||
237 | zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | 241 | zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | ||
238 | 2. den Namen und die Anschrift des Lieferers, | 242 | 2. den Namen und die Anschrift des Lieferers, | ||
239 | 3. den Tag der Lieferung, | 243 | 3. den Tag der Lieferung, | ||
240 | 4. den Tag der ersten Inbetriebnahme, | 244 | 4. den Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
241 | 5. den Kilometerstand am Tag der Lieferung, | 245 | 5. den Kilometerstand am Tag der Lieferung, | ||
242 | 6. die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die | 246 | 6. die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die | ||
243 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | 247 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | ||
244 | 7. den Verwendungszweck. | 248 | 7. den Verwendungszweck. | ||
245 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch | 249 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch | ||
246 | dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b | 250 | dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b | ||
247 | Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die | 251 | Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die | ||
248 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 | 252 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 | ||
249 | vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder | 253 | vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder | ||
250 | bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug- | 254 | bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug- | ||
251 | Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die | 255 | Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die | ||
252 | Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die | 256 | Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die | ||
253 | vorstehenden Angaben gemacht hat. | 257 | vorstehenden Angaben gemacht hat. | ||
254 | 2. Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | 258 | 2. Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | ||
255 | worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die | 259 | worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die | ||
256 | Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | 260 | Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | ||
257 | Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu | 261 | Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu | ||
258 | erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt | 262 | erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt | ||
259 | (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch | 263 | (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch | ||
260 | selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht | 264 | selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht | ||
261 | eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte | 265 | eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte | ||
262 | Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter | 266 | Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter | ||
263 | die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der | 267 | die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der | ||
264 | Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für | 268 | Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für | ||
265 | Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg | 269 | Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg | ||
266 | gegeben. | 270 | gegeben. | ||
267 | 3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b | 271 | 3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b | ||
268 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: | 272 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: | ||
269 | 1. Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der | 273 | 1. Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der | ||
270 | Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu | 274 | Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu | ||
271 | machen: | 275 | machen: | ||
272 | 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn | 276 | 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn | ||
273 | zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | 277 | zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | ||
274 | 2. den Namen und die Anschrift des Lieferers, | 278 | 2. den Namen und die Anschrift des Lieferers, | ||
275 | 3. den Tag der Lieferung, | 279 | 3. den Tag der Lieferung, | ||
276 | 4. das Entgelt (Kaufpreis), | 280 | 4. das Entgelt (Kaufpreis), | ||
277 | 5. den Tag der ersten Inbetriebnahme, | 281 | 5. den Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
278 | 6. die Starthöchstmasse, | 282 | 6. die Starthöchstmasse, | ||
279 | 7. die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, | 283 | 7. die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, | ||
280 | 8. den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, | 284 | 8. den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, | ||
281 | 9. den Verwendungszweck. | 285 | 9. den Verwendungszweck. | ||
282 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb | 286 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb | ||
283 | auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b | 287 | auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b | ||
284 | Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die | 288 | Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die | ||
285 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das | 289 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das | ||
286 | Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst | 290 | Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst | ||
287 | vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. | 291 | vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. | ||
288 | b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | 292 | b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | ||
289 | worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die | 293 | worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die | ||
290 | Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen | 294 | Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen | ||
291 | Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die | 295 | Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die | ||
292 | Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem | 296 | Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem | ||
293 | Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts | 297 | Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts | ||
294 | wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | 298 | wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | ||
295 | (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der | 299 | (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der | ||
296 | umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland | 300 | umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland | ||
297 | zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich | 301 | zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich | ||
298 | und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im | 302 | und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im | ||
299 | Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und | 303 | Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und | ||
300 | rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend | 304 | rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend | ||
301 | sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu | 305 | sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu | ||
302 | übermitteln. | 306 | übermitteln. | ||
303 | (12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die | 307 | (12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die | ||
304 | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen | 308 | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen | ||
305 | Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung | 309 | Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung | ||
306 | derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem | 310 | derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem | ||
307 | für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese | 311 | für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese | ||
308 | Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das | 312 | Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das | ||
309 | Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während | 313 | Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während | ||
310 | jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht | 314 | jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht | ||
311 | zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung | 315 | zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung | ||
312 | können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den | 316 | können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den | ||
313 | abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne | 317 | abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne | ||
314 | Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die | 318 | Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die | ||
315 | entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu | 319 | entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu | ||
316 | entrichtende Steuer anzurechnen. | 320 | entrichtende Steuer anzurechnen. |
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