Lade...
Lade...
Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | t | 1 | Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung |
Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu | f | 1 | (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu |
2 | berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der | 2 | berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der | ||
3 | Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, | 3 | Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, | ||
4 | soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die | 4 | soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die | ||
5 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz | 5 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz | ||
6 | 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge | 6 | 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge | ||
7 | hinzuzurechnen. | 7 | hinzuzurechnen. | ||
8 | (1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 | 8 | (1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 | ||
9 | Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der | 9 | Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der | ||
10 | Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 | 10 | Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 | ||
11 | auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem | 11 | auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem | ||
12 | Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft | 12 | Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft | ||
13 | gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | 13 | gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
14 | (1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b | 14 | (1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b | ||
15 | Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das | 15 | Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das | ||
16 | Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der | 16 | Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der | ||
17 | Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit | 17 | Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit | ||
18 | für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die | 18 | für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die | ||
19 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | 19 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
t | 20 | (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den | t | 20 | (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 |
21 | Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge | 21 | Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 | ||
22 | abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen. | 22 | abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen. | ||
23 | (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in | 23 | (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in | ||
24 | einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des | 24 | einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des | ||
25 | Kalenderjahres. | 25 | Kalenderjahres. | ||
26 | (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren | 26 | (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren | ||
27 | Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet | 27 | Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet | ||
28 | erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. | 28 | erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. | ||
29 | (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, | 29 | (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, | ||
30 | die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, | 30 | die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, | ||
31 | für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige | 31 | für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige | ||
32 | Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze | 32 | Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze | ||
33 | zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die | 33 | zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die | ||
34 | Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das | 34 | Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das | ||
35 | Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle | 35 | Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle | ||
36 | handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen | 36 | handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen | ||
37 | Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei | 37 | Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei | ||
38 | der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden. | 38 | der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden. | ||
39 | (5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber | 39 | (5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber | ||
40 | als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von | 40 | als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von | ||
41 | Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen | 41 | Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen | ||
42 | (Fahrzeugeinzelbesteuerung). | 42 | (Fahrzeugeinzelbesteuerung). | ||
43 | (5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an | 43 | (5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an | ||
44 | Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den | 44 | Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den | ||
45 | Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. | 45 | Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. | ||
46 | (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der | 46 | (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der | ||
47 | abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen | 47 | abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen | ||
48 | umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich | 48 | umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich | ||
49 | bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des | 49 | bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des | ||
50 | Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) | 50 | Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) | ||
51 | vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer | 51 | vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer | ||
52 | nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den | 52 | nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den | ||
53 | Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das | 53 | Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das | ||
54 | Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung | 54 | Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung | ||
55 | oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im | 55 | oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im | ||
56 | Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er | 56 | Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er | ||
57 | zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen | 57 | zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen | ||
58 | umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a | 58 | umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a | ||
59 | Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im | 59 | Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im | ||
60 | übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von | 60 | übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von | ||
61 | § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder | 61 | § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder | ||
62 | Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des | 62 | Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des | ||
63 | Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank | 63 | Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank | ||
64 | festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine | 64 | festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine | ||
65 | Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den | 65 | Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den | ||
66 | für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz | 66 | für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz | ||
67 | 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten | 67 | 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten | ||
68 | Umrechnungskursen umzurechnen. | 68 | Umrechnungskursen umzurechnen. | ||
69 | (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2. | 69 | (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.